Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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6) zum Pferch, 
7) zur Fischerei in stehenden oder fließenden Privatgewässern; 
II. die Theilung von Grundstücken, welche von mehreren Miteigenthümern 
ungetheilt besessen und durch gemeinsame Ausübung einer oder mehrerer 
der nachbenannten Nutzungen: . 
Weide, Grasschnitt, Waldmast, Holz oder Streunutzungen, Plaggen- 
Rasen- und Bültenhieb, Wl zungen, Plaggen 
benutzt werden. 
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Zu dem Antrage auf Theilung eines gemeinschaftlichen Eigenthums ist ein 
jeder Miteigenthümer, zu dem Antrage auf Ablösung einer Dienstbarkeit sowohl 
der Berechtigte, als der Eigenthümer des verpflichteten Grundstücks befugt. 
Das Recht zum Antrage auf Theilung oder Servitutablösung steht auch 
demjenigen zu, welcher den Antheil am Miteigenthum oder ein berechtigtes oder 
verpflichtetes Guundstück als nutzbarer Eigenthumer besitzt, nicht aber namentlich 
dem persönlichen Nießbraucher oder dem antichretischen Pfandbesitzer. 
Gemeinschaftliche Besitzer desselben Antheils am Miteigenthum oder gemein- 
schaftliche Eigenthümer eines berechtigten oder verpflichteten Grundstücks können 
nur gemeinschaftlich die Ablösung einer Dienstbarkeit beantragen; die nach den 
Antheilen zu berechnende Minderzahl von ihnen muß sich aber dem in dieser Be- 
ziehung gefaßten Beschlusse der Mehrzahl unterwerfen. 
3. 
Das zur Bestreitung der Lasten und Ausgaben der Gemeinden bestimmte 
Vermögen (in Städten Kämmereivermögen genannt) kann durch eine Gemeinheits- 
dbeilung niemals in Privatvermögen der Gemeindeglieder verwandelt werden. 
bensowenig darf derjenige Theil des Vermöogens einer Gemeinde, dessen 
Nutzungen den einzelnen Gemeindemitgliedern oder Einwohnern vermöge dieser 
ihrer Eigenschaft zukommen (das Gemeindeglieder-Vermögen, in Städten Bürger- 
vermögen genannt), durch eine Gemeinheitstheilung in Privatvermögen der Mit- 
glieder oder Einwohner verwandelt werden. ». 
DieseBestimmungsindetauchdannAnwendung,wenndiedenMitgliebern 
oder Einwohnern als solchen zustehenden Nutzungsrechte noch außerdem durch den 
Besitz eines Grundstücks oder durch besondere persönliche Verhältnisse bedingt sind. 
Die Abfindung für solche Nutzungsrechte fällt daher der Gemeinde als 
Korporation zu, während die berechtigten Gemeindemitglieder oder Einwohner die 
Benutzung dieser Abfindung für die Dauer ihrer Nutzungsrechte erhalten. 
Dagegen gehören Nutzungsrechte der Gemeindemitglieder oder Einwohner 
am Gemeindemitglieder-Vermögen, welche denselben nicht vermöge dieser ihrer 
Eigenschaft, sondern aus einem anderen Rechtstitel gebühren, nicht zum Gemeinde- 
vermögen, sondern zum Privatvermögen der Nutzungsberechtigten, in welches daher 
auch die auf diese Rechte bei der Gemeinheitstheilung fallenden Abfindungen übergehen. 
. 4. 
Andere als die im F. 1. genannten Nutzungsberechtigungen, welche als 
(Nr. 7383.) 70“ Dienst-
	        
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