Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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ist  er  befugt,  nach  Verhältniß  des  Theilnehmungsrechtes  des  abgefundenen  einen
unter  Berucksichtigung  der  wirthschaftlichen  Interessen  beider  Parteien  zu  bestimmenden
  Theil  des  benutzten  Gegenstandes  der  Mitbenutzung  der  übrigen  noch
nicht  abgefundenen  Theilnehmer  zu  entziehen  und  darüber  frei  zu  verfügen.

F.  16.
Eine  jede  Vandabfindung  ist  in  derjenigen  Lage  auszuweisen,  welche  den
gegen  einander  abzuwägenden  wirthschaftlichen  Interessen  aller  Betheiligten  am
meisten  entspricht.
Eine  Verloosung  findet  nur  insoweit  statt,  als  die  wirthschaftliche  Lage
der  Abfindungen  dadurch  nicht  beeinträchtigt  wird.  4
Jedem  Theilnehmer  müssen  die  erforderlichen  Wege  und  Triften  zu  seiner
Abfindung  verschafft  werden,  auch  ist  für  die  nöthigen  Gräben  zu  sorgen,  ohne
welche  der  Boden  denjenigen  Ertrag,  zu  dem  er  abgeschätzt  worden  ist,  nicht
gewähren  kann.  -
Desgleichen  ist  jeder  Theilnehmer  zu  verlangen  befugt,  daß  ihm  die  unent—
behrliche  Mitbenutzung  der  Tränkstätten  auf  den  auseinandergesetzten  Grundstücken
vorbehalten  und  diese  Stätten  so  ausgewiesen  werden,  wie  es  für  alle  Betheiligten
am  bequemsten  ist.  .
Die  vor  der  Auseinandersetzung  schon  gemeinschaftlich  benutzten  Lehm-,
Sand.,  Kalk.,  und  Mergelgruben,  Kalk-  und  andere  Steinbrüche  bleiben  zur
gemeinschaftlichen  Benutzung  auch  ferner  vorbehalten,  insofern  die  Theilnehmer
deshalb  nicht  durch  Ueberweisung  besonderer  Vorräthe  dieser  Art  ausgeglichen
werden  können.  ·
Die  zur  Herstellung  und  Unterhaltung  aller  dieser  Anlagen  zu  machenden
Verwendungen  sind  von  allen  Betheiligten  nach  Verhältniß  ihrer  Theilnehmungsrechte
  aufzubringen.
d.  17.

Die  über  die  betheiligten  Grundstücke  führenden  Wege  können,  insoweit
es  für  die  zweckmäßige  Einrichtung  des  Auseinandersetzungsplanes  nöthig  erscheint,
verlegt  und  selbst  aufgehoben  werden,  ohne  daß  den  bei  dem  Gebrauche  dieser
Wege  Betheiligten,  sobald  ihnen  nicht  ein  erheblicher  Nachtheil  aus  der  Veränderung
  entsteht,  ein  Widerspruch  dagegen  gestattet  ist.

Dasselbe  gilt  in  Betreff  der  Verlegung  von  Gräben,  Flüssen  und
Brücken.

S.  18.

Die  Umlegung  derjenigen  Grundstücke,  welche  nicht  zur  Abfindung  aufzuhebender
  Berechtigungen  abzutreten  sind,  erfolgt  nicht  nach  den  Bestimmungen
dieses  Gesetzes,  sondern  nach  der  Verordnung  vom  2.  September  1867.)  betreffend
  die  Güterkonsolidation  (Gesetz-Samml.  S.  1462.).

Den  Interessenten  einer  Ablösung  oder  Theilung  ist  es  jedoch  gestattet,  in
Verbindung  mit  derselben  auch  ihre  dabei  nicht  betheiligten  Grundstucke  dem
Umtausch  zur  Herstellung  einer  wirthschaftlichen  Lage  zu  unterwerfen.  Auf  solche
Nebengeschäfte  findet  der  §.  8.  der  Verordnung  vom  30.  Juni  1834.  (Gesetz-Samml.
  für  1834.  S.  96.)  Anwendung.

(Tr.  7383)  F.  19.