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Will der Pächter sich mit diesen Entschädigungen nicht begnügen, so steht
ihm frei, binnen drei Monaten, nachdem ihm der Auseinandersetzungsplan be-
kannt gemacht worden ist, die Pacht zu kündigen.
Die Pacht hört alsdann mit dem Ende des laufenden Pachtjahres auf;
wenn aber seit dem Tage der Kündigung bis zu diesem Termin nicht mindestens
drei Monate verstrichen sind, so währt das Pachtverhältniß noch für das nächste
Jahr fort.
Der Nießbraucher desjenigen Grundstücks, welches die Abfindung gewährt,
hat die Abfindungsrente während der Dauer des Nießbrauchs zu entrichten und
muß im Falle einer Kapitalentschädigung dem Eigenthümer, welchem die Baar-
zahlung derselben obliegt, die Zinsen des Kapitals, zu fünf Prozent gerechnet,
vom SIchlungstage ab vergüten.
Das Näimliche gilt von dem Pächter eines solchen Grundstücks. Doch
steht es demselben auch in diesem Falle frei, die Pacht nach den obigen Be-
stimmungen zu kündigen.
Das dem Pächter in diesem Paragraphen eingeräumte Recht der Kündi-
gung findet nicht statt, wenn nach dem Ermessen der Auseinandersetzungsbehörde
ber Servitutablösungen das abgelöste Recht im Verhältniß zur ganzen Wirth-
schaft so unbedeutend ist, daß aus der Ablösung keine merkliche Veränderung
der Wirthschaftsverhältnisse entstehen kann und bei Theilung oder Umlegung von
Grundstücken durch dieselbe weder ein erheblicher Nachtheil für den Pächter er-
wächst, noch eine erhebliche Aenderung der Wirthschaftsverhältnisse des verpach-
teten Guts zu erwarten ist. Sind für den Fall einer Theilung oder Ablösung
zwischen dem Pächter und Verpächter in dem Pachtvertrage andere Abreden über
die Auseinandersetzung auf rechtsverbindliche Weise getressen worden, so behält
es bei diesen sein Bewenden.
K. 24.
In Ansehung der Rechte und Verbindlichkeiten dritter Personen, soweit
sie nicht durch die 9§. 20. bis 23. geregelt sind, und in Ansehung des ganzen
Auseinandersehungsverfahren , sowie der Kostenansätze finden dieselben Vorschriften
Anwendung, welche durch das Gesetz wegen Ablösung der Neallatden in den
vormals Nassauischen Landestheilen und in der Stadt Wetzlar mit Gebiet vom
4. Juli 1840. (Gesetz Samml. von 1840. S. 195.) und durch dessen Ergän-
zungen ertheilt worden sind.
Jedoch findet bei der Würdigung von baulichen Anstalten, Forsten und
Torflagern ein schiedsrichterliches Verfahren nur mit Einverständniß aller Be-
theiligten statt.
Die Ausführung der Geschäfte wird der Regierung zu Wiesbaden als
Auseinandersetzungsbehorde, einem daselbst zu errichtenden Spruchkollegium für.
landwirthschaftliche Angelegenheiten, welches aus drei zum Richteramte gquali-
fizirten und aus zwei der landwirthschaftlichen Gewerbelehre kundigen Mitgliedern
bestehen soll, und dem Revisionskollegium für Landeskultursachen zu Berlin über-
tragen.
8 In Streitigkeiten über Theilnehmungsrechte und deren Umfang, sowie
überhaupt wegen solcher Rechtsverhältnisse, welche, abgesehen von den Bestim-
mun.