Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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abgetretenen Ortschaften und Unterthanen nach den Grundsätzen zur Besteuerung 
heranzuziehen, die in dem Lande resp. denjenigen Provinzen und Kreisen gelten, 
denen die abgetretenen Ortschaften und Unterthanen nunmehr angehören werden. 
Grundsteuerfreie Grundstücke sind in den gedachten Ortschaften nicht vorhanden. 
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In den Kommunalverbänden wird durch die vorgedachten Gebietsabtre. 
tungen nichts geändert. 
Ein Gleiches gilt hinsichtlich der Patronatsverhältnisse, Kirchen., Pfarr- 
und Schulverbände, soweit hierbei Privatrechte in Frage kommen, während die 
Kirchenhoheit mit dem Tage der Uebergabe auf den neuen Erwerber übergeht. 
5. 10. 
Die Gebäude in den abgetretenen Ortschaften haben mit dem nächsten 
Termine, bis zu welchem die bisherigen Versicherungen zu Recht fortbestehen, 
bei derjenigen Feuervetsicherungs- Segielt resp. Anstalt Aufnahme zu finden und 
einzutreten, wo die Gebäude des Landes oder Landestheils, dem sie nunmehr 
angehören, versichert sind, oder den gesetzlichen Bestimmungen gemäß versichert 
werden müssen. Kur 
Die bei der Uebergabe gegen Angehörige der ausgetauschten Gebietstheile 
anhängigen Civil-. und Kriminalprozesse werden nach den Gesetzen und von den- 
selben Behörden bis zur Exekution zu Ende geführt, vor denen dieselben am 
Tage der Uebergabe rechtshängig waren. 
6K. 12. 
Die auf die abgetretenen Besitzungen, Rechte und Einkünfte Bezug haben- 
den Akten und öffentlichen Papiere aller Art sollen wo möglich bei der Ueber- 
gabe oder spätestens drei Monate nach derselben ausgeliefert werden. 
K. 13. 
Zur Uebergabe der nach §§# 1. und 2. abgetretenen Gebietstheile werden, 
nachdem in beiden kontrahirenden Staaten die Publlkanon des gegenwärtigen 
Vertrages und beziehungsweise in Preußen des nach Artikel 2. der Verfassung 
zu erlassenden Gesetzes erfolgt sein wird, Preußen und Sachsen-Altenburg Kom- 
missarien ernennen, welche zugleich die Regulirung der Grenzen an Ort und 
Stelle vorzunehmen haben, und ermächtigt sein sollen, sich mit Festhaltung der 
bisherigen, nach den vorliegenden Vermessungskarten feststehenden Flurgrenzen 
boe chweichugen im Einzelnen, den gegenseitigen Wünschen entsprechend, zu 
verständigen. 
Die solchergestalt festgestellten Grenzen sind durch Versteinung auf ge. 
meinschaftliche Koßeen zu bezeichnen. 
Die Festsetzung des Ausführungstermins bleibt der nachträglichen Verein- 
barung der beiderseitigen betheiligten Ministerien vorbehalten. 
K. 14. 
Die Gültigkeit des vorstehenden Vertrages ist bedingt durch die bereits 
(Nr. 713895—7886.) im
	        
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