Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Reallasten umfassen, welche für ihn auf den Grundstücken eines ganzen Gemeinde- 
verbandes haften. 
Wenn in den Fällen, in welchen die Verpflichteten die Abstellung einer 
Reallast nur gemeinschaftlich fordern dürfen, verpflichtete Grundstücke anechald 
des Gemeindeverbandes liegen, so muß sich die Provokation des Berechtigten zu- 
gleich auf alle für ihn auf diesen Grundstücken haftenden Reallasten richten. 
F. 3. 
Im Falle des §. 4. der Verordnung vom 28. September 1867. findet 
auf die Provokation des Verpflichteten die Ablösung nur durch Kapital, aber 
ohne Zustimmung des Berechtigten nicht durch eine Amortisationsrente statt. 
Dies git auch von den auf Grund des Gesetzes vom 13. April 1836. festgestell- 
ten Allodifikationsrenten. 
F. 4. 
Die im §. 5. jener Verordnung erwähnte Amortisationsrente ist nicht an 
den Berechtigten, sondern an eine für die Provinz Hannover nach Maaßgabe 
des Preußischen Gesetzes vom 2. März 1850. zu errichtende Rentenbank, welche 
mit einer der bestehenden Rentenbanken vereinigt werden kann, zu zahlen; dagegen 
hat der Verpflichtete die Abfindung für Renten oder Rententheile, welche den 
Betrag eines Silbergroschen nicht erreichen (§. 8. der Verordnung), dem Berech- 
tigten unmittelbar zu gewähren. 
. 5. 
Der Zeitpunkt des Beginnes der Amortisationsperiode, welcher auf den 
1. April oder 1. Oktober fallen muß, wird von der Direktion der Rentenbank 
bestimmt. Derselbe darf nicht eher eintreten, als bis die Ablösungsrente nicht 
allein vorläufig, sondern endgültig festgesetzt und bereits an die Stelle der ab- 
gelösten Last getreten ist. 
Die bis zu diesem Zeitpunkte etwa laufende Ablösungsrente hat der Ver- 
pflichtete unmittelbar an den Berechtigten zu entrichten. 
S. 6. 
Durch mit Beginn der Amortisationsperiode erfolgende Uebernahme der 
Rente auf die Rentenbank wird der Verpflichtete von jeder Verhaftung wegen 
derselben und der dafür zu gewährenden Abfindung sowohl gegen den Berechtig- 
ten, als gegen dritte Personen frei und bleibt dafür allein der Rentenbank ver- 
antwortlich. Die Rentenbank-Rente genießt bei Konkurrenz mit anderen Ver- 
pflichtungen des belasteten Grundstücks dasselbe Vorzugsrecht, welches die Gesetze 
den Staatssteuern beilegen. Sie bedarf in gleicher Weise, wie die Ablösungs- 
Kapitalien, der Eintragung in das Hypothekenbuch. 
Ihre Löschung erfolgt auf Grund einer von der Direktion der Renten- 
bank ausgestellten Quittung; die Beibringung des Rezesses, auf welchem die 
RentenbankRente beruht, ist dazu nicht erforderlich. 
S. 7. 
Die in den §#. 9. und 10. der Verordnung vom 28. September 1867. 
Jobhrgang 1889. (Nr. 7386.) 73 dem
	        
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