Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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bank,  zwischen  dem  Ersten  und  dem  Berechtigten  und  zwischen  diesem  und  der
Rentenbank  festzustellen.  Die  Rechte  der  Rentenbank  werden  hierbei  von  der  Ablösungskommission
  von  Amtswegen  wahrgenommen.  Der  Zuziehung  der  Direk.
tion  der  Rentenbank  bedarf  es  nicht.  «

Diese  darf  nur  auf  Grund  eines  von  der  Ablösungskommission  beftätigten
und  ihr  von  derselben  in  Ausfertigung  mitgetheilten  Rezesses  Renten  auf  die
Rentenbank  übernehmen.

Auch  hat  sie  die  gesammte  Abfindung  an  Rentenbriefen  und  baarem  Gelde
nur  demjenigen  zuzustellen,  welchen  die  Ablösungskommission  als  den  berechtigten
Empfänger  bezeichnet.

C.  14.

Bei  Nelesen  und  Verträgen,  welche  den  Berechtigten  gestatten,  die  Ablösung
  unter  Bedingungen,  die  ihnen  günstiger  sind,  als  sie  das  gegemwärtige
Gesetz  enthält,  von  den  Verpflichteten  wider  deren  Willen  zu  verlangen,  behält
es  auf  Erfordern  der  Berechtigten  sein  Bewenden.

d.  15.

Die  Befugniß,  auf  die  Ablösung  von  Domainenabgaben  nach  den  Grundsätzen
  der  Verordnung  vom  28.  September  1867.  anzutragen,  wird  hierdurch
zugleich  den  Verpflichteten  beigelegt.  Jedoch  ist  dieselbe  den  in  den  95.  2.  3.
und  14.  des  gegenwärtigen  Gesetzes  enthaltenen  Beschränkungen  unterworfen.

F.  16.

Die  Vorschrift  im  Schlußsatze  des  F.  7.  dieses  Gesetzes  findet  auf  die

Domainen-Amortisationsrenten  gleichfalls  Anwendung.
S.  17.

Insoweit  die  im  §.  3.  Nr.  6.  der  Hannoverschen  Verordnung  vom  10.  November
  1831.  erwähnten  Abgaben  von  Ziegeleien,  Mühlen,  Schankwirthschaften
und  ähnlichen  mit  dem  erblichen  Besitze  eines  Grundstücks  verbundenen  gewerbsartigen
  Betrieben  nicht  dem  Gesetze  über  die  Aufhebung  und  Ablösung  gewerblicher
  Berechtigungen  vom  17.  März  1868.  (Gesetz-  Samml.  S.  249.)  unterliegen,
werden  dieselben  hierdurch  für  ablösbar  nach  den  Bestimmungen  der  Verordnung
vom  10.  November  1831.  und  deren  Ergänzungen  erklärt.

Dagegen  wird  in  Ansehung  derjenigen  Berechtigungen,  welche  Kirchen,
Pfarren,  Küstereien,  sonstigen  geistlichen  Instituten,  kirchlichen  Beamten,  öffentlichen
  Schulen  und  deren  Lehrern,  höheren  Unterrichts-  und  Erziehungsanstalten,
frommen  und  milden  Stiftungen  oder  Wohlthätigkeitsanstalten,  sowie  den  zur
Unterhaltung  aller  vorgedachten  Anstalten  bestimmten  Fonds  zustehen,  durch  das
gegenwärtige  Gesetz  nichts  geändert.  Diese  Ausnahme  erstreckt  sich  aber  nicht
r  die  Realberechtigungen  des  von  der  Klosterkammer  verwalteten  Klosterfonds.

S.  18.
Unser  Finanzminister  und  Unser  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  sind  mit  der  Ausführung  des  Gesetzes  beauftragt.
(Tr.  7386—7387.)  Ur.