Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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dem  Fiskus  beigelegten  Befugnisse  stehen  in  Ansehung  der  Rentenbank  ·  Renten
der  Direktion  der  Rentenbank  zu.  Für  diese  Renten  gelten  bei  Zerstuckelung
der  belasteten  Grundstücke  auch  die  Vorschriften  des  F.  11.  a.  a.  O.  Außerdem
  kann  die  Direktion  der  Rentenbank  verlangen,  daß  Rentenbeträge,  welche
sich  nach  der  Vertheilung  der  Rente  jährlich  auf  weniger  als  einen  Thaler  belaufen,
  sofort  durch  Kapitalzahlung  nach  Vorschrift  des  F.  12.  der  Verordmmg
vom  28.  September  1867  abgelöst  werden.
C.  S.0
Die  in  Gemäßheit  der  §§.  12.  und  13.  a.  a.  O.  vorzunehmenden  Kündigungen
  von  Rentenbank-Renten  und  Kapitalzahlungen  für  dieselben  müssen  bei
der  Direktion  der  Rentenbank  oder  bei  den  von  letzterer  zur  Annahme  von  Kündigungen
  und  Kapitalzahlungen  autorisirten  Beamten  erfolgen.  Kapitalzahlungen
können  nur  gegen  Quittung  der  Direktion  der  Rentenbank  gültig  geleistet
werden.  «
s.9.

Der  Berechtigte  erhält  als  Abfindung  von  der  Rentenbank  für  die  an
sie  übergegangene  Rente  gleichzeitig  mit  deren  Uebernahme  den  zwanzigfachen
Betrag  Soser  Rente  und  zwar  in  Rentenbriefen  nach  deren  Nennwerth  und,  soweit
  durch  solche  der  von  der  Rentenbank  zu  leistende  Abfindungsbetrag  nicht
vollständig  gewährt  werden  känn,  in  baarem  Gelde.

§.  10.

Auf  diese  Rentenbriefe  und  die  Geschäfte  der  Rentenbank  finden  die  Vorschriften
  in  den  I#§.  3.  32  —  48.  52—54.  und  57.  des  Preußischen  GEesches
über  die  Errichtung  von  Rentenbanken  vom  2.  März  1850.  und  in  dem  Gesetze
  vom  14.  September  1866.  (Gesetz  Samml.  S.  547.)  Anwendung.

S.  11.

Wenn  der  Verpflichtete  die  Ablösung  auf  Grund  des  8.  3.  der  Verordnung
vom  28.  September  1867.  durch  Baarzahlung  des  achtzehnfachen  Betrages  des
Jahreswerthes  der  abzustellenden  Rechte  bewirken  will,  so  ist  der  Berechtigte  befugt,
  die  Absindung  zum  zwanzigfachen  Betrage  in  Rentenbriefen  zu  verlangen.
Für  diesen  Fall  sind  die  Bestimmungen  der  99.  59.  bis  63.  des  Gesetzes  über
die  Errichtung  von  Rentenbanken  vom  2.  März  1850.  maaßgebend.

S.  12.

Die  Abfindung  durch  Rentenbriefe  wird  einer  Kapitalabfindung  gleich  geachtet,
  welche  bei  inländischen  Staatskassen  zinsbar  belegt  ist  (I.  174.  II.  der
Hannoverschen  Ablssungs  Ordnung  vom  23.  Juli  18959.  Dritte  Berechtigte
müssen  sich  die  gerichtliche  Hinterlegung  der  Rentenbriefe  bis  zu  ihrer  Ausloosung
gefallen  lassen.

K.  13.

In  dem  über  die  Ablösung  aufzunehmenden  Rezesse  find  zugleich  die  Ergebnisse
  der  Auseinandersetzung  zwischen  dem  Rentenpflichtigen  und  der  Rentenbank,