Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Schoͤnthal,  im  Kreise  Hebringen.  Da  das  JFahrs-Musterungsgeschéft  mit  den  Eonscribirt
des  hiesigen  beramts  gegen  Ende  des  Mrnats  Februar  1810.  seinen  chalt  nehmen  aairen  Er
den  sämtlich  ven  Haus  abßwesende  Conseriptionspflichtige  aus  hiesigen  Obecramts-Orten  aufgerufen
sich  am  26.  Febr.  1910.  in  ihrem  Heimwesen  einzufinden,  und  die  Orts-Obrigkeiten  gebeten,  dieselbe
nach  Haus  zu  weisen.  Jeder,  der  auf  Exemtion  oder  Location  in  eine  gewiße  Klaße  Ansprüche  machen
  zu  konnen  glaubr,  hat  sich  zeitlich  mit  den  betreffenden  schriftlichen  Documenten  zu  versehen
um  solche  der  Olftricts  -Commission  verlegen  zu  konnen.  Den  28.  Dec.  1800.  K.  Oberamt.

Spaichingen.  Da  bis  zu  Anfang  des  Februars  r810.  die  Conseriptien  der  sämtlichen  Militärpflichtigen
  Mannschaft  in  dem  hiesigen  Oberamt  vorgenommen  werden  wird,  so  werden  alle  und  jede,
  nach  den  neuesten  Conscriptions-Gesezen  bestimmte  Militärpflichtige  aufgerufen,  auf  ermeldte
Jeit  sich  in  ihrem  Heimwesen  einzufinden,  widrigenfalls  4  sichs  selbst  zuzuschreiben  haben,  wenn
lie  mit  denen  in  den  Conscriptions-Gesezen  bestimmten  Strafen  belegt  werden.  nen  Si-  Dec.  1809.
.  on.  Oberamt.

Stokach.  Alle  von  ihrem  Geburtsort  abwesende  im  Inn=  und  Auslande  befindliche  Conferiptionspft#ichtige
  aus  dem  hiesigen  Oberamrs-Bezirk  werden  hiemit  wieverholt  aufgefordert,  sich  bis  gegen
  das  Ende  des  Monats  Jannar  unfehlbar  in  ihre  Heimat  zurükzu  en,  um  bei  der  Conseription

egenwärtig  zu  seyn.  Die  nicht  Erscheinenden  werden  nach  den  in  den  Gesezen  bestinnmten  Strafen.

betzandel  werden,  und  man  ersucht  zugleich  die  inn=  und  ausländischen  Obrigkeiten,  die  in  ihren
Amtobezirken  sich  aufhaltende  Militärpflichtize  aus  dem  hiesigen  Oberamt  in  ihr  Heimwesen  zur#kzuweisen.
  Den  20.  Dec.  Kön.  Württ.  Oberamt.

Weiltingen-  Alle  und  jede  ahwesende  Confscriptienspflichtige  des  Oberamts  Weiltingen  werden
  hierdurch  bei  denen  in  den  Conferiptionsgesezen  bestimmten  Strafen  aufgefeorderr,  bei-der  Musterung
  den  160.  Febr.  18r#o.  sich  in  ihrem  Heimwesen  unfehlbar  einzufinden,  unter  welcher  Aufferderun.
auch  diejenige  ausdruklich  verstanden  sind,  deren  Certificare  auf  den  Monat  Januar  ausgestellt  Höd.
Auch  werden  alle  Hoch=  und  Wohllöbl.  Obrigkeiten  geziemend  ersucht,  die  in  ihrem  Amtsbezirk  sich  aufhaltende

  Milirärpflichrige  des  Oberamts  Weiltingen  in  ihr  —  ut  weihad  t  ,  Dec.  1809.

Sanlgau.  Der  unter  dem  Kodnigl.  Leib-  Chevanzlegers-  Regiment  gestandene  Gemeine,  Anton
Zimmermann,  von  Riedhaufsen,  ist  am  26.  Okr.  d.  J.  von.  dem  Kôn.  Mmee-  Corps  in  Oesterreich  defertirt
  Hoch=  und  Wohllöbl.  Obrigkeiten  werden  hierdurch  ersucht--  deuselben  auf  Betreten  an  hiesigesn
Oberamt  oder  sein  Regiment  einliefern  zu  lassen.  Den  18.  Deci802  K.  Oberamt.

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Welzbeim.  In  Schmalenberg  einem  nur  aus,  erlichen  Höfen  bestehenden  Weiler,  hiesigem
Oberamts,  brach  in  der  Nacht  vom  24.  auf  den  25.  Dec.  in  dem  Hause  des  Michael  Wellers  eines
wohlhabenden  Mannes  Feuer  aus,  das  se  (Gnell  ume  sich  grif,  daß  weder  das  Kaus  noch  eine  daran
stossende  Scheuer  gerertet  werden  konnte.  Von  den  darinn  befindlichen  7  Persenen  wurden  nur  3,
nemlich  die  vxjährige  Murter  des  Bauren,  und  seine  2  Doöchter  ven  14  und  17  Jahren  geretter,
dieser  felbst  aber  pebstr  seinem  Eheweib,  einem  23  jährigen  Sohn  und  einem  Knechr,  blieben  in  den
Flammen  zuräk,  und  es  ist  die  höchste  Wahrschemlichkeir  vorbanden,  daß  sie  von  verruchten  Bößwichtern
  vorher  ermordet,  und  sodann  zu  Bedekung  dieser  Greuelthat  das  Haus  in  Brand  gestekt  wurde.
Ein  ehemaliger  Knechr  des  Hausas,  der  sich  in  dieser  Hmsicht  auf  das  höchste  verdächtig  gemacht
var,  fizt  zwar  bereits  gefangen,  da  aber  bie  jeze  noch  kein  Geständniß  von  ihm  zu  erhalten  war,
und  gleichwobl  fast  nicht  gezweifelt  werden  darf,  daß  er  entweder  der  Urheber  oder  Genosse  dieseruchlosen
  That  sei;  so  werden  alle  dierenige  Personen,  welche  auf  eine  oder  die  andere  Weise,  etwss
zur  Aufklärung  derfelben,  und  zur  Entdekung  der  Thäter  beitragen  können,  andurch  von  Amtswegen
anfgefordert  und  ersuchr,  ihre  dißfglistge  Notizen  anf  das  chleunmiggee  dem  hiesigem  Oberamt  mitzutheilen,
  um  dirses  dadurch  in  den  Stand  zu  sozen,  die  Verdrecher  ihrer  verdienten  Strafe  zu  überlie-Fern.
  Den  26.  Lcc.  180).  Adn.  Oberamt.