Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr.  7390.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Coseler  Kreises  im  Betrage  von  75,000  Thalern.  Vom  1.  März  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Coseler  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  3.  September  1868.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise
unternommenen  Chausseebauten  neben  den  durch  die  Privilegien  vom  29.  November
  1852.  (GesetzSamml.  für  1853.  S.  15.)  und  vom  12.  Februar  1855.
(Gesetz  Samml.  für  1855.  S.  177.)  genehmigten  Anleihen  von  zusammen
100,000  Thalern  noch  erforderlichen  Geldmittel  zum  Theil  im  Wege  einer
ferneren  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:
  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,
Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage
von  75),000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse
  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in
Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von
Obligationen  zum  Betrage  von  75/000  Thalern,  in  Buchstaben:  fünf  und  siebenzig
Tausend  Thalem,  welche  in  folgenden  Apoints:

35,000  Thaler  à  500  Thaler,

25,000  42100

15,000  I  ä-  50  2

=  75,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  oder  auch  durch  Rückkauf  im  freien  Verkehr  jährlich  vom
Jahre  1872.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent  des  Kapitals,  unter
Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuldverschreibungen,  zu  tilgen  sind,
durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der
rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus
hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu
dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  März  1869.
(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzen  plitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

(Nr.  7390.  74  Pro-