Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, vom 
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen, 
verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I. 
Titel 51. J. 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Cosel. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen OQuittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind vierzehn halbjährige Zinskupons bis 
um Schlusse des Jahres 1875. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons= Serie erfolgt bei der Kreis- 
Kommunalkasse zu Cosel gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie 
beigedruckten Talons, wenn nicht der Inhaber der Obligation Widerspruch da- 
gegen erhoben hat. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung #er 
neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren 
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis 
mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ertheilt. 
Cosel, den . .ien ... .. . . . .. 18.. 
Die kreisständische Kommission für die Chausseebauten 
im Coseler Kreise. 
(Tr. 790.) Pro-
	        
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