Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

K. 54. 
Kassenwesen. . 
Ueber die Einrichtung und Verwaltung des Kassenwesens wird von dem 
Verwaltungsrathe eine besondere Instruktion festgesetzt. 
G. 55. 
Allle in Bezug auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrathen und der 
chrigen Vertreter und der im §F. 9. Nr. 1. sub c. bezeichneken Beamten der 
Gese scheft eintretende Veränderungen, sowie die Namen der Vorsitzenden und 
- ellvertreter sind durch die Gesellschaftsblätter rechtzeitig bekannt zu 
machen. 
§S. 56. 
Vorübergehende Bestimmungen. 
Für die ersten fünf Jahre besteht der Verwaltungsrath der Gesellschaft, 
kraft dieses Statuts, aus nachstehend genannten Personen, welche das ganze 
Aktienunternehmen ins Leben gerufen haben, die auch berechtigt, jedoch nicht 
verpflichtet sind, nach Allerhöchster Genehmigung dieses Statuts ihre Zahl unter 
Berücksichtigung der im F. 40. vorgeschriebenen Rationalität bis auf elf zu er- 
höhen, nämlich 
1) Rittergutsbesitzer R. v. Bennigsen, 
2) Erblandmarschall Gr. zu Münster, 
3) Rittergutsbesitzer Adickes, 
4) Landrath Neubourg, 
5) Bürgermeister Hugenberg, 
6) Kommerzienrath Buresch, 
7) Konsul Lenz, 
8) Bankier Ferdinand Jaques in Berlin. 
Dieselben bleiben in Funktion bis zu der nach Ablauf von fünf Jahren statt- 
findenden nächsten ordentlichen Generalversammlung (§. 29.). In dieser scheiden 
dann drei der Mitglieder nach §. 47. aus. 
Sollten sich bis zum Ablaufe der Bauzeit Vakanzen in dem vorgedachten 
Verwaltungsrathe ereignen, r haben die übrig gebliebenen Mitglieder die Be- 
fugniß, ihre Zahl unter Beobachtung der Bestimmung im F. 41. dieses Statuts 
durch eine in ihrer Mitte zu vollziehende Wahl zu ergänzen. Die solchergestalt 
erwählten Mitglieder bleiben ebenfalls bis zu der oben bezeichneten General- 
versammlung in Funktion. 
Die Mitglieder dieses Verwaltungsrathes haben das Recht, sich durch 
ein anderes Mitglied kraft einer demselben zu ertheilenden Vollmacht vertreten 
lassen, jedoch darf kein Mitglied mehr als zwei solcher Vertretungen gleichgeitig 
übernehmen. 
(Nr. 7273.) 4 57.
	        
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