Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Die Berufung dazu erfolgt unter Mittheilung der Tagesordnung durch den 
Aufsichtsrath mittelst öffentlicher Bekanntmachung, welche der Generalversammlung 
mindestens zehn Tage vorhergehen muß. 
. 20. 
Ordentliche Generalversammlungen. 
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im zweiten Kalender- 
Vierteljahre statt. 
Regelmäßige Gegenstände der Berathung und der Beschlußnahme dersel- 
ben sind: 
1) der Bericht des Aufsichtsrathes und des Direktors über die Lage der 
Geschäfte und die Bilanz) 
2) die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrathes; 
3) die Wahl von zwei Revisoren zur Prüfung der Bilanz, 
4) Bericht der Revisoren über die Prüfung der Bilanz des verflossenen 
Jahres und Beschlußnahme über gezogene Monita; 
5) Beschlußnahme über diejenigen Angelegenbeiten, welche der Generalver- 
sammlung vom Aufsichtsrathe, von den Revisoren oder einzelnen Aktio- 
nairen zur Entscheidung vorgelegt werden; 
6) Feststellung der den Mitgliedern des Aufsichtsrathes zu gewährenden 
Tantiemen 
7) Feststellung der zur Amortisation von Schulden der Gesellschaft zu ver- 
wendenden Beträge. 
C. 21. 
Anträge einzelner Aktionairc. 
Besondere Anträge einzelner Aktionaire müssen so zeitig vor der General-= 
versammlung dem Vorsitzenden des Aufsichtsrathes schriftlich mitgetheilt werden, 
daß dieselben gemäß Artikel 238. des Handelsgesetzbuches noch in die öffentlich 
zur Versammlung einladende Bekanntmachung aufgenommen werden können, 
widrigenfalls die Beschlußnahme darüber bis zur nächsten Generalversammlung 
zu vertagen ist. 
§. 22. 
Außerordentliche Generalversammlungen. 
Außerordentliche Generalversammlungen finden statt in allen Fällen, in 
denen der Aufsichtsrath, die Revisoren oder Aufsichtsbehörden sie für nöthig erachten, 
auf Antrag der Aktionaire gemäß Artikel 237. des Handelsgesetzbuches, wenn ein 
solcher Antrag unter Deposition des zehnten Theiles der emittirten Aktien und 
unter Angabe der Gründe und des ZLweckes beim Aufsichtsrathe gestellt ist. 
In der Einladung muß der Gegenstand der zu verhandelnden Geschäfte 
kurz angedeutet werden. .23
	        
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