Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Ueber  die  Beschlüsse  des  Aufsichtsrathes  wird  ein  Protokoll  geführt  und  von  den
Anwesenden  unterzeichnet.

K.  35.
Ressort  und  Befugnisse.

Der  Aufsichtsrath  hat  die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  auszuführen
oder  deren  Ausführung  anzuordnen.

Er  ist  berechtigt,  unbeschadet  der  Zuständigkeiten  der  Generalversammlung
und  des  Vorstande,  innerhalb  der  Grenzen  des  Statuts  nach  eigenem  Ermessen
alles  das  zu  beschließen  und  anzuordnen,  was  er  zur  Förderung  der  Gesellschaftszwecke
  für  nothwendig  und  nühlich  erachtet.

Der  Aufsichtsrath  hat  den  Direktor  und  nach  seinem  Ermessen  auch  einen
Stellvertreter  desselben  anzustellen  und  die  Dienstverträge  mit  ihnen  abzuschließen,
aus  denselben  ein  notariell  oder  gerichtlich  beglaubigtes  Legitimations-Attest  auszufertigen.


Außerdem  hat  der  Aufsichtsrath  die  Geschäftsführung  des  Vorstandes  zu
berwachen,  von  Zeit  zu  Zeit  Kassenrevisionen  anzuordnen,  über  alle  Anträge  des
Vorstandes  Beschluß  zu  fassen  und  in  den  besonders  vorbehaltenen  Fällen  den
Vorschlägen  des  Vorstandes  die  Genehmigung  zu  ertheilen  oder  zu  versagen.

Zur  Berathung  und  Beschlußnahme  des  Aufsichtsrathes  gehören  insbesondere:


1)  die  Ausfertigung  der  Aktien,  Dividendenscheine  und  Talons;

2)  die  Ernennung  des  Direktors  und  eines  etwaigen  Stellvertreters  desselben
und  die  Selsstelung  der  mit  denselben  abzuschließenden  Verträge,  sowie
der  ihnen  zu  ertheilenden  Instruktionen;

3)  diejenigen  Anträge  des  Direktors,  zu  welchen  derselbe  der  Zustimmung
des  Aufsichtsrathes  bedarf  (F.  44.),

4)  alle  im  F.  23.  benannten,  demnächst  zum  Beschlusse  der  Generalversammlung
  zu  bringenden  Gegenstände;

5)  die  Feststellung  der  Inventur  und  der  Bilanz;

6)  die  Bestimmung  über  die  Höhe  der  jährlichen  Dividende;

7)  die  Normirung  der  Zuschüsse  zum  Reservefonds  (nach  F.  6.).

Alle  Erklärungen,  Urkunden,  Verträge  und  Verhandlungen,  die  der  Aufsichtsrath
  Namens  der  Gesellschaft  ausstellt,  resp.  vollzieht,  sind  verbindlich  für
die  Gesellschaft,  sobald  sie  von  dem  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter  oder
von  mindestens  zwei  Mitgliedern  des  Aufsichtsrathes  unterschrieben  sind.

g.  36.
Legitimation.
Zur  Ausübung  aller  dem  Aufsichtsrathe  im  F.  35.  ertheilten  Befugnisse
bedarf  derselbe  gegen  dritte  Personen  keiner  weiteren  Legitimation,  als  eines  auf
Grund  der  vom  Notar  aufgenommenen  Wahlverhandlung  ausgefertigten  notariellen
  Attestes  über  die  Personen  seiner  zeitweiligen  Mitglieder.
Fr

(Nr.  7398.)  -  S.  37.