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E. 45.
Der Direktor und dessen etwaiger Stellvertreter haben für getreue Geschfteführung
dem Aufsichtsrathe Kaution zu bestellen. Die Höhe derselben zu
bestimmen, bleibt dem Aufsichtsrathe überlassen.
C. Revisoren.
S. 46.
Die Generalversammlung erwählt für jedes Betriebsjahr zwei Revisoren,
welche die vom Direktor ausgesielle und vom Aufsichtsrathe event. berichtigte
(§. 18.) Bilanz zu prüfen haben und zwar allemal die Bilanz desjenigen Jahres,
in welchem sie gewählt sind.
S. 47.
Beamte der Gesellschaft oder solche Aktionaire, welche an der Geschäftsführung
Theil nehmen, können nicht Revisoren sein.
Vorübergehende Bestimmungen.
KC. 48.
Die Herren Emil Langen zu Salzgitter, Heinrich Rosenbaum und Friedlieb
Gustorff, letztere Beide zu Friedrich-Wilhelmshütte bei Troisdorf, haben
nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung der Gesellschaft baldigst eine Geseropperfammiun
Behufs Wahl des Aussichtsrathes und der Revisoren zu
erufen.
Schema A.