Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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E.  45.

Der  Direktor  und  dessen  etwaiger  Stellvertreter  haben  für  getreue  Geschfteführung
  dem  Aufsichtsrathe  Kaution  zu  bestellen.  Die  Höhe  derselben  zu
bestimmen,  bleibt  dem  Aufsichtsrathe  überlassen.

C.  Revisoren.
S.  46.

Die  Generalversammlung  erwählt  für  jedes  Betriebsjahr  zwei  Revisoren,
welche  die  vom  Direktor  ausgesielle  und  vom  Aufsichtsrathe  event.  berichtigte
(§.  18.)  Bilanz  zu  prüfen  haben  und  zwar  allemal  die  Bilanz  desjenigen  Jahres,
in  welchem  sie  gewählt  sind.

S.  47.

Beamte  der  Gesellschaft  oder  solche  Aktionaire,  welche  an  der  Geschäftsführung
  Theil  nehmen,  können  nicht  Revisoren  sein.

Vorübergehende  Bestimmungen.

KC.  48.

Die  Herren  Emil  Langen  zu  Salzgitter,  Heinrich  Rosenbaum  und  Friedlieb
  Gustorff,  letztere  Beide  zu  Friedrich-Wilhelmshütte  bei  Troisdorf,  haben
nach  erfolgter  landesherrlicher  Genehmigung  der  Gesellschaft  baldigst  eine  Geseropperfammiun
  Behufs  Wahl  des  Aussichtsrathes  und  der  Revisoren  zu
erufen.

Schema  A.