Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 591 — 
Das Ortsstatut kann, anstatt eines solchen Minimal-Einkom- 
mens, auch die Entrichtung eines entsprechenden Klassensteuersatzes 
für genügend erklären. 
g. 8. 
In Bezug auf den Erwerb und die Ausübung des Bürgerrechts werden 
Grundeigenthum, Einkommen und Steuerzahlungen der gelr und der in 
väterlicher Gewalt befindlichen Kinder dem Ehemanne, beziehentlich dem Vater 
angerechnet. 
Von dem Vorhandensein einer einjährigen Dauer der im F. 7. Nr. 1. 
bis 4. aufgeführten Erfordernisse kann durch Beschluß der städtischen Kollegien 
in einzelnen Fällen dispensirt werden. 
Geht ein Haus durch Vererbung auf einen Anderen über, so kommt dem 
Erben bei Berechnung der Dauer des einjährigen Wohnhausbesttes die Besitzzeit 
des Erblassers zu Gute. 
S. 9. 
Jeder Bürger ist verpflichtet, nicht nur einzelne Aufträge in städtischen 
erwaltungsangelegenheiten, sondern auch eine unbesoldete Stelle (Amt) in der 
Gemeindeverwaltung und Gemeindevertretung zu übernehmen und mindestens 
sechs Jahre lang zu versehen. 
  
K. 10. 
Zur Ablehnung oder früheren Niederlegung einer solchen unbesoldeten 
Stelle im Magistrat oder in dem Stadtverordneten- Kollegium berechtigen nur 
folgende Gründe: 
1) anhaltende Krankheit, 
2) Geschäfte, die eine häufige oder lange andauernde Abwesenheit mit sich 
bringen, 
3) ein Alter von über 60 Jahren, 
4) die bereits erfolgte sechsjährige Wahrnehmung der betreffenden oder einer 
anderen unbesoldeten Stelle für die nächsten sechs Jahre, 
5) die Verwaltung eines anderen öffentlichen Amtes, sowie ärztliche oder 
wundärztliche Prarie, 
6) senstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der städtischen 
Kollegien eine gültige Entschuldigung begründen. 
Jede solche Ablehnung oder Niederlegung ist mit den dafür geltend zu 
machenden Gründen dem Magistrate schriftlich vorzutragen und über die Geneh- 
migung von beiden städtischen Kollegien alsbald gemeinschaftlicher Beschluß zu 
fassen. Im Falle sich beide Kollegien darüber nicht einigen können, entscheidet 
die Regierung endgültig, ebenso wenn der Ablehnende über einen die Ablehnung 
verwersinden Beschluß beider Kollegien an die Regierung rekurrirt, was spätestens 
binnen zehn Tagen nach erhaltener Mittheilung Teben geschehen muß. 
8 
(Tr. 7399.) n 
Uebernahme 
städtischer. 
Stellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.