— 591 —
Das Ortsstatut kann, anstatt eines solchen Minimal-Einkom-
mens, auch die Entrichtung eines entsprechenden Klassensteuersatzes
für genügend erklären.
g. 8.
In Bezug auf den Erwerb und die Ausübung des Bürgerrechts werden
Grundeigenthum, Einkommen und Steuerzahlungen der gelr und der in
väterlicher Gewalt befindlichen Kinder dem Ehemanne, beziehentlich dem Vater
angerechnet.
Von dem Vorhandensein einer einjährigen Dauer der im F. 7. Nr. 1.
bis 4. aufgeführten Erfordernisse kann durch Beschluß der städtischen Kollegien
in einzelnen Fällen dispensirt werden.
Geht ein Haus durch Vererbung auf einen Anderen über, so kommt dem
Erben bei Berechnung der Dauer des einjährigen Wohnhausbesttes die Besitzzeit
des Erblassers zu Gute.
S. 9.
Jeder Bürger ist verpflichtet, nicht nur einzelne Aufträge in städtischen
erwaltungsangelegenheiten, sondern auch eine unbesoldete Stelle (Amt) in der
Gemeindeverwaltung und Gemeindevertretung zu übernehmen und mindestens
sechs Jahre lang zu versehen.
K. 10.
Zur Ablehnung oder früheren Niederlegung einer solchen unbesoldeten
Stelle im Magistrat oder in dem Stadtverordneten- Kollegium berechtigen nur
folgende Gründe:
1) anhaltende Krankheit,
2) Geschäfte, die eine häufige oder lange andauernde Abwesenheit mit sich
bringen,
3) ein Alter von über 60 Jahren,
4) die bereits erfolgte sechsjährige Wahrnehmung der betreffenden oder einer
anderen unbesoldeten Stelle für die nächsten sechs Jahre,
5) die Verwaltung eines anderen öffentlichen Amtes, sowie ärztliche oder
wundärztliche Prarie,
6) senstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der städtischen
Kollegien eine gültige Entschuldigung begründen.
Jede solche Ablehnung oder Niederlegung ist mit den dafür geltend zu
machenden Gründen dem Magistrate schriftlich vorzutragen und über die Geneh-
migung von beiden städtischen Kollegien alsbald gemeinschaftlicher Beschluß zu
fassen. Im Falle sich beide Kollegien darüber nicht einigen können, entscheidet
die Regierung endgültig, ebenso wenn der Ablehnende über einen die Ablehnung
verwersinden Beschluß beider Kollegien an die Regierung rekurrirt, was spätestens
binnen zehn Tagen nach erhaltener Mittheilung Teben geschehen muß.
8
(Tr. 7399.) n
Uebernahme
städtischer.
Stellen.