Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Außergewöhnliche  Wahlen  zum  Ersatze  innerhalb  der  sechsjährigen  Wahl.
periode  ausgeschiedener  Mitglieder  müssen  angeordnet  werden,  wenn  der  Magistrat
oder  die  Skieerordneten-Versainmln  oder  die  Regierung  es  für  erfordorlich
erachten.  Der  Ersatzmann  bleibt  nur  bis  zum  Ende  derjenigen  sechs  Jahre  in
Thätigkeit,  auf  welche  der  Ausgeschiedene  gewählt  war.

g.  31.

Sämmtliche  Mitglieder  des  Magistrats  werden  von  der  wahlberechtigten
Bürgerschaft  (F.  37.)  in  gleichem  Verfahren,  wie  solches  für  die  Wahl  der  Stadtverordneten
  vorgeschrieben  ist  (§§.  42.  bis  45.),  gewählt.  Die  Wahl  erfolgt  für
jede  einzelne  Stelle  aus  je  drei  Kandidaten,  welche  zu  diesem  Behufe  von  einer
gemeinschaftlichen  Kommission  der  beiden  städtischen  Kollegien  präsentirt  werden.
Diese  Kommission  wird  aus  sämmtlichen  vorhandenen  Mitgliedern  des  Magistrats
und  aus  einer  gleichen  Zahl  durch  die  Stadtverordneten-Versammlung  zu  bestimmender
  Mitglieder  der  letzteren  gebildet.

Die  Wahl  der  drei  Kandidaten  durch  die  gemeinschaftliche  Kommission
geschieht  mittelst  Stimmzettel  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.  Wird  eine  solche
bei  der  ersten  Abstimmung  nicht  erreicht,  so  ist  mit  der  Abstimmung  über  diejenigen
  Personen)  welche  die  meisten  Stimmen  gehabt  haben,  unter  jedesmaliger
Ausscheidung  eines  Kandidaten  so  lange  fortzufahren,  bis  die  absolute  Stimmenmehrheit
  erzielt  ist.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Bei  gleichzeitiger  Erledigung  mehrerer  Stellen  ist  für  jede  Stelle  eine  besondere
  Präsentation  und  Wahl  vorzunehmen.

Ob  mit  Rücksicht  auf  besondere  örtliche  Verhältnisse  einzelne  Mitglieder
des  Magistrats  von  einem  bestimmten  Wahlbezirke  zu  wählen  sind,  kann  Gegenstand
  besonderer  ortsstatutarischer  Bestimmung  sein.

G.  32.
Der  Bürgermeister  und  der  Beigeordnete  bedürfen  der  Bestätigung.  In
Städten  von  mehr  als  10,000  Einwohnern  steht  diese  dem  Könige,  in  kleineren
Städten  der  Regierung  zu.

K.  33.
Wird  die  Bestätigung  versagt,  so  wird  zu  einer  neuen  Wahl  geschritten.
Wird  auch  diese  nicht  bestätigt,  oder  die  Vornahme  der  Wahl  verweigert,  so  ist
die  Regierung  berechtigt,  die  Stelle  einstweilen  auf  Kosten  der  Stadt  kommissarisch
  verwalten  zu  lassen,  bis  eine  zur  Bestätigung  geeignete  Wahl  getroffen  ist.

S.  34.

Die  Mitglieder  des  Magistrats  werden  vor  ihrem  Amtsantritte  durch  den
Bürgermeister  in  öffentlicher  Sitzung  der  Stadtkollegien  in  Eid  und  Pflicht  genommen.


Der  Bürgermeister  wird  von  einem  Kommissarius  der  Regierung  in  eben
solcher  Sitzung  vereidet.

Johrgang  1869.  (Nr.  7399.)  81  Titel