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S. 70.
Zur näheren Ordnung der Geschäftsthätigkeit der Kommissionen in ein.
zelnen Verwaltungszweigen, insbesondere Hinfichts des Bauwesens, der Verpach-
tungen u. s. w., ebenso über die Zulässigkeit der Betheiligung von Mitgliedern
der städtischen Kollegien und Kommissionen an der Ausführung kommunaler
Bau. und ähnlicher Arbeiten, können besondere Bestimmungen im Ortsstatute
getroffen werden.
KC. 71.
Die Gemeindebeschlüsse (§. 52.) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit, außer eenehmigung
den in dem Gesetze besonders dahin gewiesenen Fällen, der Genehmigung der aassie
Regierung, wenn fie betreffen: die Regierung.
1) die Veräußerung von Grundstücken und solchen Gerechtsamen, welche
jenen gesetzlich gleichgestellt sind; die Regierung ist entstehenden Falles
befugt, die Formen vorzuschreiben, in denen die Veräußerung statt-
finden soll; die Genehmigung ist nicht erforderlich zu der im Wege der
öffentlichen Lizitation erfolgenden Wiederveräußerung von Grundstücken,
welche von der Gemeinde als schadenleidender Gläubigerin im Konkurse
oder in Folge des Exekutionsverfahrens wegen rückständiger Gemeinde-
abgaben erworben sind;
2) die Veräußerung oder wesentliche Veränderung von Sachen, welche
einen besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben,
namentlich von Archiven;
3) Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenbestande be-
lastet oder der bereits vorhandene vergrößert wird;
4) Veränderungen in dem Genusse von Gemeindenutzungen;
5) außerordentliche Benutzungen des Stadtvermögens, welche die Substanz
selbst angreifen, z. B. Waldabtrieb außer forstmäßiger Bewirthschaftung
ingleichen Schenkungen, welche die Substanz des Stadtvermögens ver-
ringern;
6) Gemeindesteuern und Dienste nach Maaßgabe der folgenden Paragraphen.
K. 72.
Die Zulässigkeit der Gemeindesteuern. und das Erforderniß der Regierungs-
genehmigung zu denselben (F. 71. Nr. 6.) unterliegt folgenden näheren Bestim-
mungen.
Die Gemeindesteuern können bestehen
I. in Zuschlägen zu den Staatssteuern mit folgenden Maaßgaben:
1) die Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen darf nicht be-
lastet werden;
2) bei Kuschlägen zur Klassen= und Einkommensteuer muß derjenige
Theil des besteuerten Gesammteinkommens, welcher aus dem in
(Nr. 7390.) einer