— 611 —
mit Ausnahme von Nothfällen, in dem abgeschätzten Geldwerthe an die Gemeinde-
kasse bezahlt erden, sofern die städtischen Kollegien nicht ein Anderes beschließen.
F. 74.
Die in Bezug auf die Behandlung der Gemeindewaldungen gesetzlich be-
stehenden Vorschriften werden durch gegenwärtiges Gesetz nicht berührt.
S. 75.
Die städtischen Unterbeamten werden, nachdem die Stadtverordneten darüber
vernommen worden, vom Magistrate angestellt, vereidigt und eingeführt.
Der Stadtkassirer und die sonstigen städtischen Beamten, welche Hebungen
oder sonstige wichtige Angelegenheiten zu besorgen haben, und welche im Orts-
statute näher zu bezeichnen sind, werden von beiden Stadtkollegien dergestalt ge.
wählt, daß der Magistrat drei Bewerber präsentirt, die Stadtverordneten einen
derselben nach relativer Stimmenmehrheit wählen, bei einer ungeachtet zweimali-
ger tmmung stattfindenden Stimmengleichheit aber der Magistrat entscheidet.
Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit.
Die übrigen Unterbeamten werden für die wichtigeren, im Ortsstatute
näher zu bezeichnenden Posten auf Lebenszeit, für vorübergehende oder unter-
geordnete Dienstleistungen auf Kündigung angestellt.
Es können eboch die bei Einrführun dieses Gesetzes bereits auf Kündigung
angestellten Unterbeamten aller Art von der Stadtkommune auf Kündigung
beskehalten werden.
Der Stadtkassirer muß ween der ihm obliegenden Hebungen Kaution
leisten. Die Höhe und Art der Bestellung derselben ist im Ortsstatute näher
zu be iaen, ebenso ob und welche Sicherheit von anderen Gemeindebeamten
zu leisten ist.
Titel VII.
Von den Gehältern und Pensionen.
+. 76.
Die Gehälter und sonstigen Dienstbezüge aller städtischen Beamten sind,
soweit sie nicht in gesetzlich stattzaften, für einzelne Dienstgeschäfte von den Be-
theiligten zu erhebenden Gebühren (Sporteln) bestehen, aus der Stadtkasse zu
gewähren. Aus Staatsmitteln finden dazu, abgesehen von den im F. 79. vor-
gesehenen vorübergehenden Entschädigungen und den für Ausrichtung besonderer
staallicher Aufträge (#. 59.) etwa kunftig ausdrücklich bewilligten Vergütungen,
keinerlei Zuschüsse weiter statt.
Dies gilt auch in Betreff der Polizeimeister, sofern solche nicht nach Erlaß
dieses Gesetzes gemäß F. 89. als besondere staatliche Polizeibehörden ausdrücklich
übernommen oder neu angestellt werden.
6. 77.
Der Normaletat aller Besoldungen wird vor Einführung dieser Städte-
Wr. 7399.) ord-
Städtische
Unterbeamte.
Gehälter
und andere
Dienstbezüge.