Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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ordnung (F. 100.) durch Gemeindebeschluß festgesetzt, unbeschadet der Genußrechte 
der bereits Angestellten. 
Hinsichtlich der Bürgermeister und der besoldeten Magistratsmitglieder 
unterliegt die Festsetzung der Besoldungen der Genehmigung der Regierung. 
ätere Aenderungen sind jedesmal vor der neuen Wahi zu der betreffen- 
den Stelle in gleicher Weise festzustellen. 
S. 78. 
Pe nfionen. Den auf eine bestimmte Amtsperiode angestellten Bürgermeistern und 
besoldeten Mitgliedern des Magistrats find, sofern nicht mit Genehmigung der 
Regierung eine besondere Vereinbarung wegen der Pension getroffen ist, bei 
eintretender Dienstunfähigkeit oder wenn sie nach abgelaufener lperiode nicht 
wieder gewählt, beziehungsweise die Bürgermeister und Beigeordneten nicht wieder 
bestätigt werden, folgende Pensionen zu gewähren: 
des Gehalts nach 6jähriger 
2 . . 12 
2 . 24 
Als pensionsfähiges Gehalt werden nur die fixirten Besoldungsbeträge, 
einschließlich etwaiger Naturalgenüsse und fester persönlicher Gehaltszulagen, nicht 
aber Entschädigungen für Dienstunkosten, steigende und fallende Dienstemolumente 
für besondere Amtsverrichtungen, oder sonstige lediglich accidentielle Dienstgemüsse 
erechnet. 
" Die auf Lebenszeit angestellten besoldeten Gemeindebeamten erhalten, in 
Ermangelung besonderer Vereinbarung, bei eintretender Dienstunfähigkeit Pension 
nach denselben Grundsätzen, welche bei den unmittelbaren Staatsbeamten zur 
Anwendung kommen, unter Zugrundelegung des im Dienste der Stadt erworbenen 
Dienstalters. 
Ueber die Pensionsansprüche der Bürgermeister und aller anderen besoldeten 
städtischen Beamten entscheidet in streitigen Fällen die Negierung. Gegen den 
Beschluß der Regierung, soweit derselbe sich nicht auf die Thatsache der Dienst. 
unfähigkeit bezieht, findet binnen Jahresfrist die Berufung auf richterliche Ent. 
scheidung, mit Ausschluß weiterer Beschwerden im Verwaltungswege, statt. 
Ungeachtet der Berufung sind die festgesetzten Beträge vorläufig zu zahlen. 
Die Pension fällt fort oder ruht insoweit, als der Pensionirte durch ander- 
weite Beschäftigung oder Anstellung im Staats- oder Gemeindedienste ein Ein- 
kommen oder eine neue Penfion erwirbt, welche mit Zurechnung der ersten Penfion 
sein früheres Einkommen übersteigen. . 
Sämmtliche Penfionen städtischer Beamten, mit alleiniger Ausnahme der 
bereits aus der Staatskasse bewilligten, werden aus der Stadtkasse bestritten. 
G. 79. 
Bereits ange · Die in den §#. 76. bis 78. bestimmte Verpflichtung der Stadtgemeinden 
stelte Beamte. zur Bestreitung der Besoldungen und Pensionen erleidet Gimichts der bei Ein- 
führun dieses Gesetzes in den Kommunen bereits fest angestellten Beamten eine 
Ausnahme dahin, daß diesen Beamten die ihnen aus Staatsmitteln zugesicherten 
Be- 
Dienstzeit.
	        
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