Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

Gemeinde- 
(Stadt.) 
Rechnung. 
— 614 — 
S. 83. 
Der Magistrat hat darüber zu wachen, daß die einzelnen Kassen und das 
Hebungswesen sich fortwährend in vorgeschriebener Ordnung befinden, zu diesem 
Bseuch von Zeit zu Zeit und mindestens einmal im Jahre Kassenrevisionen 
anzustellen. " 
Zu diesen Revisionen sind eines oder mehrere, zu Anfang jedes Jahres 
von dem Stadtverordneten-Kollegium zu bezeichnende Mitglieder des letzteren oder 
ebenso zu bestimmende Stellvertreter zuzuziehen. Die näheren Bestimmungen 
über das Hebungs= und Kassenwesen bleiben dem Ortsstatute vorbehalten. 
KG. 84. 
Die Gemeinde-Umlagen und die Geldbeträge für die Dienste (I. 73.), 
sowie die Abgaben für die Theilnahme an den Nutzungen (F. 21.) und die son- 
stigen öffentlichen Gemeindegefälle werden von den Säumigen im Steuer-Exekutions. 
wege beigetrieben (Verordnung vom 22. September 1867., Gesetz-Samml. 
.1553.). 
Hinsichts der Reklamationen, Nachforderungen und der Verjährung bezüg- 
lich aller derartiger öffentlicher Gemeindegefälle findet das Gesetz über die Berä 
rungsfristen bei öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840. (Gesetz= Samml. 
S. 140.), sowie bezüglich des Einkaufsgeldes (§. 21.) das Gesetz vom 14. Mai 
1860. §. 9. (Gesetz= Samml. S. 237.) Anwendung. 
Reklamationen wegen Kommunalabgaben, welche vor Publikation des 
gegenwärtigen Gesetzes entrichtet worden sind, sowie Nachforderungen wegen Ab- 
gaben aus dieser Zeit müssen, bei Verlust des Anspruchs, binnen Jahresfrist nach 
der Publikation dieses Gesetzes geltend gemacht werden. 
Für die zur Zeit dieser Publikation vorhandenen Kommunalabgaben-Rück- 
stände beginnt die im F. 8. des Gesetzes vom 18. Juni 1840. festgesetzte vierjährige 
Verjährungsfrist mit dem 1. Januar 1870. 
C. 85. 
Das Rechnungsjahr wird mit dem Kalenderjahre in Uebereinstimmung 
gebracht. . 
Die Gemeinderechnung wird von der Stadtkasse alljährlich, zu der im 
Ortsstatute näher zu bestimmenden Zeit, geschlossen und in der vorschriftsmäßigen 
Form bei dem Magistrate eingeliefert. 
Die Alechnung, wird demnächst durch eine von den beiden städtischen Kol- 
legien einzusetzende Revisionskommission geprüft, deren Zusammensetzung das 
Ortsstatut näher bestimmt. Die von dieser Kommission gezogenen Ausstellungen 
werden dem Kassirer und nöthigenfalls auch den betrefsaalden städtischen Kom- 
missionen zur Beantwortung mitgetheilt, und ist diese spätestens binnen vier 
Wochen bei dem Bürgermeister einzureichen. - 
Der Bürgermeister hat die revidirte Rechnung mit den Erimerungen und 
egen.
	        
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