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Titel X.
Von der Oberaufsicht uͤber die Stadtverwaltung.
g. vi.
Die Aufsicht des Staates über die städtischen Gemeindeangelegenheiten
wird von der Regierung geübt. Gegen die Entscheidungen der Stadtbehörden,
insofern dieselben nicht nach diesem Gesetze oder dem Ortsstatute endgültige sind,
geht der Rekurs an die Regierung, und gegen die Entscheidungen der Regierung,
sofern diese nicht nach gegenwärtigem Gesetze endgültige sind, schließlich an den
Oberpräsidenten.
Der Rekurs muß in allen Instanzen innerhalb einer Präklusivfrist von
vier Wochen nach der Zastellang oder Bekanntmachung der Entscheidung einge-
legt werden, insofern er nicht durch dieses Gesetz an andere Fristen geknupft sst.
C. 92.
Die Aufsichtsbehörden des Staates sind berechtigt und verpflichtet, darauf
zu halten, daß die Verwaltung der städtischen Gemeindeangelegenheiten den
Gesetzen und namentlich dieser Städteordnung gemäß geführt werde.
Insbesondere haben sie, wenn von den städtischen Kollegien oder von einem
derselben ein Beschluß gefaßt ist, welcher ihre Befugnisse überschreitet, oder sonst
gesetzwidrig ist, oder das Staatswohl verletzt, die Beanstandung solcher Beschlüsse
durch den Bürgermeister (F. 61. Alinea 2.) anzuordnen, und über die Ausführung
des Beschlusses demnächst zu entscheiden, sofern die städtischen Kollegien auf
eine mit Gründen versehene Aufforderung den betreffenden Beschluß nicht selbst
mrücknehmen.
eber die Nützlichkeit oder Zweckmäßigkeit der innerhalb ihrer Kompetenz
in der städtischen Verwaltung getroffenen Maaßregeln sept im Uebrigen bei
Ausübung dieses Beanstandungsrechts der Auffichtsbehörde keine Kognition zu.
K. 93.
In Betreff der Dienstvergehen der Bürgermeister, Magistratsmitglieder
und anderer Gemeindebeamten kommen die darauf bezüglichen Gesce nach Be-
stimmung der Verordnung vom 23. September 1867. Gesch= Samm S. 1613.)
zur Anwendung.
Titel Al.
Von der Einrichtung der Gemeindeverfassung ohne kollegialischen
Gemeindevorstand für kleinere Städte und für Flecken.
K. 94.
Der städtischen Verfassung kann durch Gemeindebeschluß, welcher nur nach Einfachere
zweimaliger, mit einem Zwischenraum von vierzehn Tagen vorgenommenen Siäde.
(Nr. 7399.) öffent. verfasfung.