Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Vorsitzenden. Der Letztere bleibt indeß so befugt als verpflichtet, in den 
unter H. 61. Alinea 2. bezeichneten Fällen die Ausführung der Beschlüsse 
der Stadtverordneten-Versammlung zu beanstanden, muß aber, wenn 
dieselbe auf nochmalige Berathung dabei beharrt, sogleich an die Re- 
gierung darüber berichten, welche die Beanstandung entweder bestätigt 
oder aufhebt. 
Besondere Berathungen und Beschlußnahmen der Stadtverord- 
neten-Versammlung ohne Betheiligung des Vorsitzenden sind umzulässig, 
boch muß auf Antrag eines Drittheils der Stadtverordneten die Be- 
rufung einer Versammlung erfolgen. 
Die Zahl der Stadtverordneten, außer dem Vorsitzenden, ist auf vier 
bis zwölf, nach näherer Bestimmung des Ortsstatuts, zu beschränken 
und hat das Statut zugleich wegen der Dauer ihrer Funktionen und der 
Periode ihrer successiven Neuwahl das Nöthige festzusetzen. 
8) Soweit nach der Städteordnung Magistratsmitglieder, außer dem 
Bürgermeister, zur Theilnahme an Kommissionen oder zur Uebernahme 
anderer Aufträge berufen werden sollen oder können, ist eine gleiche 
Beauftragung der Rathmänner statthaft, aber nicht geboten. 
Dies gilt auch für die in den 88. 89. 90. bezeichneten staatlichen 
Aufträge. 
Das nach F§. 7. Nr. 4. Littr. c. das Bürgerrecht bedingende Minimal- 
Einkommen kann in Städten von nicht mehr als 5000 Einwohnern 
durch das Ortsstatut bis auf einen Betrag von 150 Thalern herabgesetzt 
und darf nicht höher als 300 Thaler bestimmt werden. 
10) Urkunden, worin die Gemeinde Verpflichtungen übernimmt (F. 60. 
Nr. 7.), sind, außer von dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter, 
noch von wenigstens einem Mitgliede der Stadtverordneten-Versammlung 
zu vollziehen. 
11) Im Falle der Auflösung des Stadtverordneten-Kollegiums führt bis zur 
Einführung der neu gewählten Stadtverordneten der Bürgermeister mit 
den Rathmännern als Kollegium die laufende Verwaltung. 
12) Bei Anstellung der Gemeinde-Unterbeamten werden die nach S. 60. Nr. 5., 
* dem Magistrate zustehenden Befugnisse unverändert von dem 
ürgermeister ausgeübt. 
13) Falls es den lokalen Verhältnissen angemessen erscheint, können außerdem 
noch andere, die Vorschriften der Städteordnung vereinfachende Bestim- 
mungen in dem Ortsstatute getroffen werden. 
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C. 95. 
ODie Städteverfassung in der einfacheren Gestalt des F. 94., mit geeigneter Fledens- 
Modifikation der auf die Eigenschaft als Stadt sich beziehenden Benennungen, verfasung. 
(Fr. 7300.) bil.
	        
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