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Vorsitzenden. Der Letztere bleibt indeß so befugt als verpflichtet, in den
unter H. 61. Alinea 2. bezeichneten Fällen die Ausführung der Beschlüsse
der Stadtverordneten-Versammlung zu beanstanden, muß aber, wenn
dieselbe auf nochmalige Berathung dabei beharrt, sogleich an die Re-
gierung darüber berichten, welche die Beanstandung entweder bestätigt
oder aufhebt.
Besondere Berathungen und Beschlußnahmen der Stadtverord-
neten-Versammlung ohne Betheiligung des Vorsitzenden sind umzulässig,
boch muß auf Antrag eines Drittheils der Stadtverordneten die Be-
rufung einer Versammlung erfolgen.
Die Zahl der Stadtverordneten, außer dem Vorsitzenden, ist auf vier
bis zwölf, nach näherer Bestimmung des Ortsstatuts, zu beschränken
und hat das Statut zugleich wegen der Dauer ihrer Funktionen und der
Periode ihrer successiven Neuwahl das Nöthige festzusetzen.
8) Soweit nach der Städteordnung Magistratsmitglieder, außer dem
Bürgermeister, zur Theilnahme an Kommissionen oder zur Uebernahme
anderer Aufträge berufen werden sollen oder können, ist eine gleiche
Beauftragung der Rathmänner statthaft, aber nicht geboten.
Dies gilt auch für die in den 88. 89. 90. bezeichneten staatlichen
Aufträge.
Das nach F§. 7. Nr. 4. Littr. c. das Bürgerrecht bedingende Minimal-
Einkommen kann in Städten von nicht mehr als 5000 Einwohnern
durch das Ortsstatut bis auf einen Betrag von 150 Thalern herabgesetzt
und darf nicht höher als 300 Thaler bestimmt werden.
10) Urkunden, worin die Gemeinde Verpflichtungen übernimmt (F. 60.
Nr. 7.), sind, außer von dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter,
noch von wenigstens einem Mitgliede der Stadtverordneten-Versammlung
zu vollziehen.
11) Im Falle der Auflösung des Stadtverordneten-Kollegiums führt bis zur
Einführung der neu gewählten Stadtverordneten der Bürgermeister mit
den Rathmännern als Kollegium die laufende Verwaltung.
12) Bei Anstellung der Gemeinde-Unterbeamten werden die nach S. 60. Nr. 5.,
* dem Magistrate zustehenden Befugnisse unverändert von dem
ürgermeister ausgeübt.
13) Falls es den lokalen Verhältnissen angemessen erscheint, können außerdem
noch andere, die Vorschriften der Städteordnung vereinfachende Bestim-
mungen in dem Ortsstatute getroffen werden.
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C. 95.
ODie Städteverfassung in der einfacheren Gestalt des F. 94., mit geeigneter Fledens-
Modifikation der auf die Eigenschaft als Stadt sich beziehenden Benennungen, verfasung.
(Fr. 7300.) bil.