Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Die Anlagen werden in der Regel im Tagelohn ausgeführt unter Leitun 
eines Wiesenbaumeisters; wo es indeß zweckmäßig ist, sollen die Arbeiten nach 
Bestimmung des Vorstandes an den Mindestfordernden verdungen werden. Aus- 
nahmsweise kann der Vorstand auch die Anlagen durch Naturalleistung der 
Eigenthümer ausführen lassen. In solchen Fällen ist der Wiesenvorsteher befugt, 
die nicht rechtzeitig oder nicht gehörig ausgeführten Arbeiten nach einmaliger ver- 
zeblicher Erinnerung auf Kosten des Säumigen machen und die Kosten von 
emselben durch Exekution beitreiben zu lassen. 
Eben dazu b der Wiesenvorsteher befugt bei Arbeiten, welche den ein- 
selnen Genossen für ihre Grundstücke obliegen und im Interesse der ganzen An- 
age nicht unterbleiben dürfen. . 
Der Vorstand (§. 5.) ist ermächtigt, nöthigenfalls zur Beschaffung der 
Anlagekosten eine Anleihe zu machen, auch darüber die bindende Schuldurkunde 
Namens des Verbandes auszustellen. 
KC. 4. 
Die Anlegung der nöthigen Gräben, Wehre #. muß jeder Wiesengenosse 
ohne Weiteres gestatten und den dazu erforderlichen Grund und Boden in der 
Regel unentgeltlich hergeben. Soweit ihm der Werth nicht durch das an den 
Dammdossirungen und Uferrändern wachsende Gras oder andere zufällige Vor- 
theile ersetzt werden sollte, ist Entschädigung zu gewähren. 
Streitigkeiten hierüber werden, mit Ausschluß des Rechtsweges, schieds- 
richterlich entschieden (conf. F. 9.). 
Die Erwerbung von Terrain, welches nicht Mitgliedern des Wiesen- 
verbandes gehört, erfolgt nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts des Ge- 
setzes vom 28. Februar 1843. 65 
Die Angelegenheiten des Verbandes werden von einem aus dem Wiesen- 
vorsteher und zwei Wiesenschöffen bestehenden Vorstand unentgeltlich geleitet. 
S. 6. 
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Wiesengenossen aus ihrer 
Mitte auf drei Jahre gewählt, nebst zwei Stellvertretern für die Wiesenschöffen. 
Bei der Wahl hat jeder Wiesengenosse Eine Stimme) wer mehr als zwei Mor- 
gen im Verbande besitzt, hat zwei Stimmen, wer vier Morgen besitzt, drei Stimmen 
und so fort für je zwei Morgen mehr Eine Stimme mehr. 
Der Bürgermeister beruft die Wahlversammlung und führt den Vorsitz 
in derselben. Er verpflichtet die Gewählten durch Handschlag an Eidesstatt. 
Minderjährige und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen Ver- 
treter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner mitstimmen. 
Wählbar ist jeder Wiesengenosse, welcher nicht den Vollbesitz bürgerlicher 
Rechte durch rechtskräftiges Erkenntniß verloren hat. 
beob can Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften für Gemeindewahlen zu 
eobachten. 
Zur Legitimation des Vorstandes dient das vom Bürgermeister beschei- 
nigte Wahlprotokoll. 
(Tr. 7401.) F. 7.
	        
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