Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Jr.  2.  —

 

(Nr.  7276.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  21.  Dezember  1868.,  betreffend  die  Genehmigung  des
Statuts  des  Danziger  Hppotheken-Vereins.

Ar  -  Bericht  vom  3.  Dezember  d.  J.  ertheile  Ich  dem  anliegenden
(Statute

Danziger  Hypotheken-Vereins
hierdurch  Meine  landesherrliche  Genehmigung.

Gleichzeitig  und  in  Folge  dieser  Meiner  Genehmigung.  sewie  Sgem  5  2
des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  (Gesetz=  Samml.  für  1833.  S.  75.)  will
Ich  dem  Dan  Wiger  Hypotheken-Verein  hiermit  das  iens  bewilligen,
die  in  jenem  Statute  näher  bezeichneten,  in  Gemäßheit  desselben  zu  verzinsenden
und  nach  dessen  Bestimmunfen  einzulösenden  Pfandbriefe  und  Kupons  mit  der
rechtlichen  Wirkung  auszustellen,  daß  ein  jeder  Inhaber  derselben  die  daraus  hervorgehenden
  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,

eltend  zu  machen  befugt  ist.  Uebrigens  ist  dieses  Privilegium  vorbehaltlich  der

Rochte  Dritter  und  ohne  dadurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Pfandbriefe
  und  der  Kupons  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  zu  übernehmen,
ertheilt  worden.

Dieser  Mein  Erlaß  und  das  beiliegende  Statut  sind  durch  die  Gesetz-Simmlung
  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  21.  Dezember  1868.
Wilhelm.
Fy.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulen  burg.  Leonhardt.

Ar  die  Minister  der  Finanzen,  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten,  des  Innern  und  der  Justiz.

Jrrgang  1869.  (Nr.  7276.)  6  Sta.
Uusgegeben  zu  Berlin  den  12.  Januar  1869.