— c684 —
g. 50.
Zu diesen Posten sollen nur solche Personen berufen werden, von deren hin-
reichender technischen Kenntniß und Uebung sich der betreffende Deichinspektor und der
Deichhauptmann versichert haben, die vollkommen körperlich rüstig find und die
ewöhnlichen Elementarkenntnisse insoweit besitzen, daß sie eine verständliche
fürfüche Anzeige erstatten und eine einfache Verhandlung aufnehmen, auch
eine genöhaliche Lohnrechnung führen können. ·
§.51.
pas-passe Für die Pensionsberechtigung der Beamten der beiden Verbände find die
u der Bestimmungen des F. 65. der Städteordnung für die sechs östlichen Provinzen
der Preußischen Monarchie vom 30. Mai 1853. maaßgebend, sofern bei ihrer
Anstellung nicht etwas Anderes festgesetzt ist. -
§·52.
Distich- Das Deichamt in jedem Verbande hat über alle Angelegenheiten des be-
#mter. treffenden Deichverbandes zu beschließen, soweit solche nicht ausschließlich dem
Deichhauptmann oder den Deichinspektoren überwiesen sind. Die von dem
Deichamte gefaßten Beschlüsse sind für den Deichverband verpflichtend. Die
Ausführung der gefaßten Beschlüsse geschieht durch den Deichhauptmann.
Die Mitglieder des Deichamtes sind an keinerlei Instruktion oder Aufträge
der Wähler und der Wahlbezirke gebunden.
Das Deichamt kontrolirt die Verwaltung. Es ist daher berechtigt, sich
von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Einnahmen des
Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen. Es kann zu diesem Lwecke die Akten
einsehen und Ausschüsse aus seiner Mitte ernennen.
G. 53.
Deichamt des Das Deichamt des Ober-Oderbruchs besteht aus 11 Mitgliedern:
* a) dem Deichhauptmann oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden,
b) dem Deichinspektor des Verbandes,
Tc) dem von der Regierung in Frankfurt a. d. O. für die Königlichen
Domainen im Ober-Oderbruch ernannten Repräsentanten,
d) zwei Repräsentanten für die zum Ober-Oderbruch gehörigen Rittergüter,
e) sechs Repräsentanten der zum Ober-Oderbruch gehörigen Stadt- und
Landgemeinden.
C. 54.
ihe en. Das Deichamt des Nieder-Oderbruchs besteht aus 13 Mitgliedern:
bruchs. a) dem Deichhauptmann oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden,
b) den Deichinspektoren des Verbandes,
Jc) dem von der Regierung in Frankfurt a. d. O. für die Königlichen
Domainen im Nieder-Oderbruch ernannten Repräsentanten, 4 wet
zwei-