Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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g. 60. 
Die Beschlüsse jedes Deichamtes und die Namen der dabei anwesend ge- 
wesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. 
Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern unter- 
schrieben. 
KC. 61. 
Die Deichämter beschließen insbesondere: 
a) über die zur Erfüllung der Sozietätszwecke nothwendigen oder nützlichen 
Einrichtungen, über die Bauanschläge und die erforderlichen Ausgaben, 
über außerordentliche Deichkassenbeiträge und etwaige Anlehen; 
b) über Berichtigungen des Deichkatasters; 
c) über Erlaß und Stundung der Deichkassenbeiträge; 
d) über etwaige Vergütigung oder Ausgleichung für Naturalleistungen; 
T) über die Vergütigungen für abgetretene Grundstücke und Entnahme von 
Materialien 
f) über die Wahl des Deichhauptmanns, der Deichinspektoren, des Deich- 
rentmeisters und die Einrichtung und Besetzung der Unterbeamtenstellen; 
6) über die den Beamten des Deichverbandes zu gewährenden Gehälter, 
Diäten und Remunerationen für baare Auslagen; 
) über die Benutzung der Grundstücke und des sonstigen Vermögens des 
Deichverbandes; 
i) über den jährlichen Etat der Deichkasse und die Decharge der Rech- 
nungen; 
k) über sirertrige und Vergleiche, welche Gegenstände über 50 Thaler 
etreffen 
1) über die Geschäftsanweisungen für die Deichbeamten. 
er 
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich: 
a) zu Beschlüssen über die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei die Mittel 
zur regelmäßigen Verzinsung und Tilgung der Schuld jedesmal festu- 
stellen sind; 
b) zu den Projekten über den Bau neuer Deiche, Schleusen und Kanäle, 
sowie über Verlegung oder Abtragung von Deichen; 
e) zur Veräußerung von Grundstücken des Verbandes; 
d) zu den Beschlüssen über Remuneration des Deichhauptmanns und der 
Deichinspektoren. 
Sollten die Deichämter ganz ungenügende Besoldungen und Remunera- 
enen bewilligen, so können dieselben von der Regierung nöthigenfalls erhöht 
werden. 
g. 63.
	        
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