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g. 60.
Die Beschlüsse jedes Deichamtes und die Namen der dabei anwesend ge-
wesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen.
Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern unter-
schrieben.
KC. 61.
Die Deichämter beschließen insbesondere:
a) über die zur Erfüllung der Sozietätszwecke nothwendigen oder nützlichen
Einrichtungen, über die Bauanschläge und die erforderlichen Ausgaben,
über außerordentliche Deichkassenbeiträge und etwaige Anlehen;
b) über Berichtigungen des Deichkatasters;
c) über Erlaß und Stundung der Deichkassenbeiträge;
d) über etwaige Vergütigung oder Ausgleichung für Naturalleistungen;
T) über die Vergütigungen für abgetretene Grundstücke und Entnahme von
Materialien
f) über die Wahl des Deichhauptmanns, der Deichinspektoren, des Deich-
rentmeisters und die Einrichtung und Besetzung der Unterbeamtenstellen;
6) über die den Beamten des Deichverbandes zu gewährenden Gehälter,
Diäten und Remunerationen für baare Auslagen;
) über die Benutzung der Grundstücke und des sonstigen Vermögens des
Deichverbandes;
i) über den jährlichen Etat der Deichkasse und die Decharge der Rech-
nungen;
k) über sirertrige und Vergleiche, welche Gegenstände über 50 Thaler
etreffen
1) über die Geschäftsanweisungen für die Deichbeamten.
er
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich:
a) zu Beschlüssen über die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei die Mittel
zur regelmäßigen Verzinsung und Tilgung der Schuld jedesmal festu-
stellen sind;
b) zu den Projekten über den Bau neuer Deiche, Schleusen und Kanäle,
sowie über Verlegung oder Abtragung von Deichen;
e) zur Veräußerung von Grundstücken des Verbandes;
d) zu den Beschlüssen über Remuneration des Deichhauptmanns und der
Deichinspektoren.
Sollten die Deichämter ganz ungenügende Besoldungen und Remunera-
enen bewilligen, so können dieselben von der Regierung nöthigenfalls erhöht
werden.
g. 63.