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dorf, Eichwerder, Jäckelsbruch, Beauregard, Heinrichsdorf, Alt-
Wrietzen, Alt-Kietz bei Wrietzen, Wrietzen, Rathsdorf, Neu-
Gaul, Alt-Ranft, Alt-Tornow, Freienwalde, Falkenberg;
9) den siebenten Wahlbezirk für die Stadt= und Landgemeinden:
die Ortschaften: Stützkow, Stolzenhagen, Stolpe, Lunow, Hohen-
saathen, Niederwutzen, Hohenwutzen, Brahlitz, Zehden, Oderberg.
Die Abänderung dieser Wahlbezirke kann auf Antrag des betreffenden
Deichamtes mit Genehmigung der Regierung geschehen.
C. 65.
In jedem Wahlbezirk wird ein Repräsentant und cin Stellvertreter für
denselben gewählt.
g. 66.
Die Repräsentanten und Stellvertreter der Ritterguts-Wahlbezirke werden
direkt gewählt.
Die stimmberechtigten Gutsherrschaften können ihre Zeitpächter, Administra-
toren, Beamte oder einen anderen Deichgenossen des Verbandes zur Ausübung
ihres Stimmrechtes bevollmächtigen; Frauen und Minderjährige dürfen ihr
Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch Bevollmächtigte ausüben.
Gehört ein Gut mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur Einer derselben
im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben.
Wenn ein stimmberechtigter Gutsbesitzer den Vollbesitz der bürgerlichen
Rechte durch rechtskräftiges Urtel verloren hat, oder mit der Entrichtung der
Deichkassenbeiträge über ein Jahr im Rückstande bleibt, so ruht beziehungsweise
während seiner Besitzzeit oder bis zur Tilgung des Rückstandes das Stimmrecht
es Gutes.
C. 67.
Die Repräsentanten und Stellvertreter der Stadt= und Landgemeinden
werden durch Wahlmänner gewählt.
Jeder Gemeindebezirk bildet einen Wahlkreis und wählt aus demselben
einen Wahlmann. Stimmfähig als Wähler und wählbar als Wahlmann ist
jeder großjährige Besitzer eines deichpflichtigen Grundstücks des Bezirks, sofern
er mit seinen Deichkassenbeiträgen nicht über ein Jahr im Rückstande ist und den
Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Urtel verloren hat.
Auch Pfarren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen, des-
gleichen Frauen und Minderjährige haben ein Stimmrecht für ihre deichpflich-
tigen Grundstücke und dürfen dasselbe durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch
Bevollmächtigte ausüben.
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur
Einer derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben.
Eine weitere Vertretung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte findet
bei der Wahl der Wahlmänner nicht statt.
Jahrgang 1869. (Tr. 7412.) 93 5. 68.