Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

214  Erbfolge  in  die  Errungenschaft.  Bayreuther  Recht.

Mittheilungen  aus  der  Praris.

1.

Nach  dem  Bayreuther  Rechte  macht  das  Errungenschaftsvermögen
  der  Eheleute  nach  dem  Ableben  des  einen  Chegatten
  einen  Belandihei  der  beilungemaße  aus.

Vergl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  XIV  S.  341  und  Bd.  XXI  S.  501  u.  f.

Der  überlebende  Ehemann  verlangte,  daß  sich
das  zu  errichtende  Inventar  über  den  Nachlaß  seiner
  Ehefrau  lediglich  auf  deren  eingebrachtes  Vermögen
  zu  beschränken  habe,  somit  die  Errungenschaft
in  dasselbe  nicht  aufzunehmen  sei.  In  dem  oberstrichterlichen
  Erkenntnisse  wurde  jedoch  in  Uebereinstimmung
  mit  den  oben  angeführten  früheren  Entscheidungen
  des  obersten  Gerichtshofes  ausgesprochen,
  daß  das  während  der  Ehe  errungene  Vermögen
  nicht  ausschließlich  dem  überlebenden  Manne
zufalle,  sondern  wie  das  Eingebrachte  der  Frau  einen
Bestandtheil  des  Nachlasses  derselben  bilde.  Aus
den  Entscheidungsgründen  entnehmen  wir  Nachstehendes.


Der  Ausdruck  im  F.  7  Tit.  VII  der  Brandenburg-Culmbachischen
  Landeskonstitution:  „alles  hinterlassene
  Vermögen“  —  identisch  mit  den  im
§.  15  a.  a.  O.  vorkommenden  Worten:  „alles
vorhandene  Vermögen“  —  gestattet  nicht,  den
ehelichen  Acquest,  der  doch  einen  wesentlichen  Bestandtheil
  der  communio  bonorum  universalis
bildet,  davon  auszuschließen.  Nach  der  Aufstellung
des  Revidenten  soll  die  Errungenschaft  nur  in  dem
Falle  nicht  darunter  begriffen  sein,  wenn  die  Frau
zuerst  mit  Tod  abgehe,  während  der  Nachlaß  des
Mannes  jederzeit  auch  das  errungene  Vermögen
umfasse.  Allein  das  Gesetz  macht  einen  solchen  Unterschied
  nicht,  stellt  vielmehr  mit  den  Worten  im