214 Erbfolge in die Errungenschaft. Bayreuther Recht.
Mittheilungen aus der Praris.
1.
Nach dem Bayreuther Rechte macht das Errungenschaftsvermögen
der Eheleute nach dem Ableben des einen Chegatten
einen Belandihei der beilungemaße aus.
Vergl. Bl. f. RA. Bd. XIV S. 341 und Bd. XXI S. 501 u. f.
Der überlebende Ehemann verlangte, daß sich
das zu errichtende Inventar über den Nachlaß seiner
Ehefrau lediglich auf deren eingebrachtes Vermögen
zu beschränken habe, somit die Errungenschaft
in dasselbe nicht aufzunehmen sei. In dem oberstrichterlichen
Erkenntnisse wurde jedoch in Uebereinstimmung
mit den oben angeführten früheren Entscheidungen
des obersten Gerichtshofes ausgesprochen,
daß das während der Ehe errungene Vermögen
nicht ausschließlich dem überlebenden Manne
zufalle, sondern wie das Eingebrachte der Frau einen
Bestandtheil des Nachlasses derselben bilde. Aus
den Entscheidungsgründen entnehmen wir Nachstehendes.
Der Ausdruck im F. 7 Tit. VII der Brandenburg-Culmbachischen
Landeskonstitution: „alles hinterlassene
Vermögen“ — identisch mit den im
§. 15 a. a. O. vorkommenden Worten: „alles
vorhandene Vermögen“ — gestattet nicht, den
ehelichen Acquest, der doch einen wesentlichen Bestandtheil
der communio bonorum universalis
bildet, davon auszuschließen. Nach der Aufstellung
des Revidenten soll die Errungenschaft nur in dem
Falle nicht darunter begriffen sein, wenn die Frau
zuerst mit Tod abgehe, während der Nachlaß des
Mannes jederzeit auch das errungene Vermögen
umfasse. Allein das Gesetz macht einen solchen Unterschied
nicht, stellt vielmehr mit den Worten im