Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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und durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, innerhalb welcher 
das Kataster bei den Gemeindevorständen eingesehen und Beschwerde gegen 
dasselbe bei dem Regierungskommissarius erhoben werden kann. 
Der Vorstand hat die erhobene Beschwerde unter Zuziehung des Be- 
schwerdeführers zu untersuchen und zu entscheiden. 
, Wird gegen diese Entscheidung binnen 14 Tagen präklusivischer Frist 
Rekurs eingelegt, so entscheidet endgültig die Regierung zu Frankfurt a. d. O., 
welche nach Befinden eine neue Lokaluntersuchung anordnen kann. 
Das festgestellte Kataster wird von der Regierung zu Frankfurt a. d. O. 
ausgefertigt und dem Vorstande des Verbandes übergeben. 
Auch schon vor Feststellung des Katasters kann die Einziehung von Bei- 
trägen mit Genehmigung der genannten Regierung nach der Fläche der bethei- 
ten Grundstücke oder nach dem Katastereritwurf, vorbehaltlich der späteren 
Ausgleichung, stattfinden. 
S. 6. 
Eine Berichtigung des Katasters tritt ein im Falle der Parzellirung und 
Besitzveränderung. 
Wenn fünf Jahre nach der ersten Aufstellung des Katasters verflossen 
sind, kann auf Antrag des Vorstandes eine allgemeine Revision des Katasters 
von der Regierung zu Frankfurt a. d. O. angeordnet werden. 
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8. 7. 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Beiträge für die Anlage und 
Unterhaltung der Verbandsanlagen ruht gleich den sonstigen gemeinen Lasten 
und Abgaben als Reallast unablöslich auf den verpflichteten Grundstücken. 
Die Beiträge sind auf das Ausschreiben des Vorsitzenden des Vorstandes 
an den darin zu bezeichnenden Terminen zur Kasse des Verbandes bei Vermei- 
dung der administrativen Exekution einzuzahlen. " 
Innerhalb der Gemeinde bewirken deren Vorstände die Einziehung und 
Abführung zur Kasse. 
Die Exekution findet auch statt gegen Pächter, Tutrießert oder andere 
Besitzer der verpflichteten Grundstücke, vorbehaltlich ihres Regresses gegen die 
eigentlich Verpflichteten. 
Bei Besitzveränderungen kann sich der Verband auch an den im Kataster 
genannten Eigenthümer so lange halten, bis ihm die Besitzveränderung zur Be- 
richtigung des Katasters angezeigt und so nachgewiesen ist, daß die Berichtigung 
erfolgen kann. 
S. 8. 
Dem Entwässerungsverbande wird zur vollständigen Ausführung des 
Meliorationsplans das Recht zur Expropriation verliehen. 
Insbesondere ist er berechtigt, gegen Entschädigung zu fordern: 
1) die Abtretung des erforderlichen Grund und Bodens, 
2) die Fortnahme von Bäumen und Sträuchern, 41b 
(Xr 7415. 3) die
	        
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