Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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S. 14. 
Der Vorstand hat über alle Angelegenheiten des Verbandes nach Stimmen- 
mehrheit zu beschließen, soweit nicht der §. 15. gewisse Angelegenheiten dem Vor- 
sitzenden allein überweist. 
Die Beschlüsse des Vorstandes verpflichten den Verband. Der Vorstand 
ist nur beschlußfähig, wenn wenigstens zwei Mitglieder oder Stellvertreter außer 
dem Vorsitzenden anwesend sind. 
Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn der Vorstand, zum dritten 
Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand berufen, dennoch nicht in ge. 
nügender Anzahl erschienen ist. Bei der dritten Zusammenberufung muß auf 
diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. Die Beschiche und die 
Stimmen der in der Versammlung anwesend gewesenen Mitglieder werden in 
ein besonderes Buch eingetragen, auch von dem Vorsitzenden und wenigstens 
Einem Mitgliede der Versammlung vollzogen. « 
Die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes erfolgt durch den Vor- 
sitzenden. Der Vorstand ist aber berechtigt, von der Ausführung der Beschlüsse 
sich Ueberzeugung zu verschaffen. Beschlüsse des Vorstandes, welche der Vor- 
sitzende für gesetzwidrig oder dem Gemeindewohl nachtheilig erachtet, hat derselbe 
zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung einzuholen. 
C. 15. 
Der Vorsitzende führt die Gesammtverwaltung, vertritt den Verband nach 
Außen und handhabt die örtliche Polizei zum Schutz der Anlagen. 
Insbesondere hat derselbe: 
1) für die erste Ausführung der Anlagen unter Assistenz des vom Staate 
zu remunerirenden Regierungskommtssarius, sowie für die spätere Unter- 
haltung der Anlagen Sorge zu tragen; 
2) die Meliorationskassenbeiträge nach den Beschlüssen des Vorstandes 
auszuschreiben und von den Säumigen im Wege der administrativen 
Exekution einzuziehen, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und diese 
zu revidiren; 
3) die Voranschläge und Jahresrechnungen dem Vorstande in den Früh- 
jahrsversammlungen vorzulegen; 
4) die halbjährige Grabenschau mit dem Vorstande abzuhalten 
5) den Schriftwechsel für den Verband zu führen und die Urkunden dessel- 
ben zu unterzeichnen; 
6) Strafen gegen die Genossen des Verbandes wegen Uebertretung der 
im Interesse des Verbandes erlassenen polizeilichen Vorschriften bis zu 
drei Thalern Geldbuße nach dem Gesetze vom 14. Mai 1852. (Gesetz- 
Samml. fur 1852. S. 245.) vorläufig festzusetzen. vi 
Die
	        
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