Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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ist, wird dasselbe in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, 
von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich verzinset. 
Die Auszahlung des Kapitals und der Zinsen erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe dieser Schuldverschreibung, beziehungsweise der ausgegebenen Zinskupons, 
8 der Stadtkasse in Neustadt-Eberswalde in der nach dem Eintritt des Fällig- 
keitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibun 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen 
Zinsen, verjähren zu Gunsten der Stadtgemeinde Neustadt- Eberswalde. 
Wenn die zu tilgenden Obligationen statt der Ausloosung aus freier Hand 
erworben werden, so sollen die auf diesem Wege getilgten Nummern jedesmal 
durch die oben bezeichneten Blätter öffentlich bekammt gemacht werden. 
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Kupons Bezug haben- 
den Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Aufgebots 
und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere S#. 1 bis 13. 
mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung: 
a) die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß dem Ma- 
istrate in Neustadt- Eberswalde gemacht werden, wilchem alle diejenigen 
eschäfte und Befugnisse zustehen, welche nach der angeführten Verord- 
nung dem Schatzministerium zukommen;) gegen die Verfügungen des 
Magistrats findet Rekurs an die Königliche Regierung zu Potsdam statt; 
b) das im F§. 5. giener Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei der hiesigen 
Königlichen Kreisgerichts-Deputation) 
J) die in den I. 6. 9. und 12. jener Verordnung vorgeschriebenen Bekannt- 
machungen sollen durch diejenigen Blätter geschehen, durch welche die aus- 
geloosten Obligationen veröffentlicht werden, 
(1) an die Stelle der im F. 7. jener Verordnung erwähnten sechs Zins- 
zahlungstermine sollen vier, und an die Stelle des im F. 8. erwähnten 
achten Zahlungstermins soll der fünfte treten. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons aus- 
gegeben die ferneren Zinskupons werden für fünfjährige Podde ausgegeben 
werden. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Stadtkasse 
in Neustadt- Eberswalde gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons= Serie 
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der 
neuen Zinskupons= Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren 
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen bafte die 
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