Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

Vorfit. In allen Versammlungen der Generaldeputation führt der Vorsitzende des 
Aufsichtsrathes oder dessen Stellvertreter den Vorsitz. Der Vorsitzende hat nur 
eine berathende Stimme, sofern er nicht Mitglied der Generaldeputation ist; er 
ist befugt, andere Mitglieder des Aufsichtsrathes und Mitglieder der Direktion 
mit bathender Stimme an den Sitzungen der Generaldeputation Theil nehmen 
zu lassen. «" 
Protololle. Ueber die Verhandlungen der Generaldeputation wird ein Protokoll durch 
eine Gerichtsperson oder einen Notaxr aufgenommen und ausgefertigt. Das 
Protokoll haben zu unterzeichnen der Vorsitzende und drei Deputirte. 
K. 18. 
Wahlen und Bei Wahlen und Beschlüssen des Aufsichtsrathes und der Generaldeputa- 
Beschluse des tion ist absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. 
Aussichtsrathes, Ergiebt bei Wahlen die erste Abstimmung keine absolute Stimmenmehr- 
roldeputation. heit, so kommen zur engeren Wahl nur die beiden Höchstbestimmten. 
Haben zwei oder mehrere eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten) so 
entscheidet das Loos darüber, wer von ihnen auf die engere Wahl zu bringen, 
oder, wenn es sich um den letzten Wahlgang handelt, als gewählt zu betrachten 
ist. Das Loos wird von dem, der die Wahl leitet, gezogen, ist er selbst Wahl- 
kandidat, so vertritt ihn das dem Lebensalter nach älteste anwesende Mitglied. 
Ubstimmungen. Die Abstimm aafolgt geheim mittelst schriftlicher Stimmzettel. 
Tritt bei Beschlüssen der Versammlungen des Aufsichtsrathes oder der 
Generaldeputation Stimmengleichheit ein, so gilt der betreffende Antrag als ver- 
worfen. 
Wiekung der Die Abwesenden sind an die Beschlüsse der Anwesenden gebunden. 
Beschlöfse. Die in den statutengemäßen Grenzen und Formen gefaßten Beschlüsse der 
Generaldeputation verbinden alle Mitglieder des Vereins wie die übrigen Organe 
desselben, sofern sie, wo es erforderlich ist, die Genehmigung der Staatsregierung 
erhalten haben. 
S. 19. 
Einladungs. Die richtige Behändigung der Einladungsschreiben zu den Sitzungen des 
schreiben. Aufsichtsrathes und der Generaldeputation muß bei den Akten bescheinigt sein. 
Die Einladungsschreiben gelten als richtig insinuirt, wenn ihre Abgabe zur Post 
durch Posteinlieferungsschein dargethan un. 
6. 20. 
Neemuneratio. Die Mitglieder des Aufsichtsrathes resp. deren Stellvertreter, sowie tie 
nen. Deputirten zur Generaldeputation erhalten kein Gehalt, sondern nur Tagegeller 
und Reisekosten nach den Sätzen, welche Deputirte zum Preußischen Provinzul- 
landtage bezlehen. A#nn
	        
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