–— 4 —
& 21.
Agenten, sei es ständige, sei es zeitige, sei es örtliche oder allgemeine, ugenten.
kann der Aufsichtsrath bestellen +# 12.). Ebenso kann die Direktion ständige
oder zeitige örtliche Agenten, welche das Interesse des Instituts gegenüber den
Kreditsuchenden und den Schuldnern des Vereins nach den Instruktionen der
Direktion wahrzunehmen haben, ernennen (§9. 10. 24. Art. 15.).
Alle Agenten ressortiren in geschäftlicher Beziehung von der Direktion, sie
haben deren Aufträge zu erfüllen, aber auch, wenn sie ständige örtliche Agenten
sind, unaufgefordert jeden zu ihrer Kenntniß kommenden, die Interessen des In-
stituts gefährdenden Umstand anzuzeigen; in letzterer Beziehung müssen sie na-
mentlich die Vorschriften des §. 24. bis §. 26. scharf im Auge behalten.
III. Von der Kreditvermittelung.
g. 22.
Der Verei ittelt seinen Mitgliedern den Grundkredit, indem er durch gur Vereins.
die Direktion: mitglieder.
a) entweder denselben, wenn si es verlangen, Privatkapitalien zuweist und
zwischen den Privat-Darlehnsgebern und den Vereinsmitgliedern das
Geschäft zum Abschlusse und zur Ausführung bringt, in welchem Falle
das krediinehmende Vereinsmitglied an die Vereinskasse die Auslagen zu
erstatten und eine Provision von einhalb Prozent des Darlehnskapitals
zu entrichten hat,
b) oder den Mitgliedern, die eine Darlehnsvaluta in Pfandbriefen des Ver- Durch Pfant=
eins begehren, ein Pfandbriefsdarlehn nach den unten folgenden Be briessdarlehne.
stimmungen gewährt, resp. dasselbe versilbert.
Beantragen Nichtmitglieder des Vereins die Bemiittelung auf dem Wege Vernittelung
m a., so“ arfohßl solche durch die Direktion, seßern sie sich mit dem Antragsteller iür Aichtmis
über die zur Vereinskasse zu entrichtende Gebühr vereinigt hat. gueber.
A. Von den Vereinsdarlehnen.
C. 23.
Dasjenige Mitglied, das die Bewilligung eines Pfandbriefsdarlehns nach e
sucht, hat seinen Antrag bei der Direktion h#ftlih anzubringen und demselben ueenrt neder
beizufügen:
a) den neuesten vollständigen Hypothekenschein über das zu beleihende
Grundstück,
(Nr.. 7776.) 7° b) den