Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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dere Sicherung bei der Auszahlung der Brandgelder, resp. bei Verschulden des 
Versicherers, Ert. bei Säumigkeiten desselben reverft. 
Artikel 6. 
Von dem Harlehe sind jährlich sechs Prozent zu entrichten, davon wer- 
den fünf Prozent zur Verzinsung der Pfandbriefsschuld, ein Viertel Prozent 
zu den Verwaltungskosten und drei Viertel Prozent zur Tilgung (Amor-= 
tisation) verwendet (§. 40. ff.). Diese sechs Prozent sind in vierteljährlichen 
Raten mit je Ein und einhalb Prozent pränumerando bis zum 5. April, 5. Juli, 
5. Oktober und 5. Januar jeden Jahres an die Vereinskaffe zu zahlen. 
Der Zinsenlauf beginnt mit dem ersten Tage desjenigen Jahres, in wel- 
chem für den Schuldner die Pfandbriefe ausgefertigt werden. 
Artikel 7. 
Dem Schuldner steht jederzeit frei, das Pfandbriefskapital ganz oder in 
Theilbeträgen, die durch die Zahl 25 theilbar find, mit dreimonatlicher Frist 
schriftlich und dergestalt zu kündigen, daß die Abzahlung zum nächsten Zins- 
fälligkeitstermin (s. Art. 6.) erfolge. 
Die Abzahlungen müssen erfolgen durch in kursfähigem Zustande befind- 
liche Pfandbriefe des Vereins nach dem Neunwerthe, unter Beifügung der noch 
laufenden Kupons und Talons; alle Verwaltungsbeiträge sind außerdem bis 
zum Ende des laufenden Halbjahres zu berichtigen. 
Derjenige Schuldner, der die ganze Schuld abgezahlt hat, erhält auf 
seine Kosten die nach Art. 4. entstandene Hypotheken Obligation nebst einer 
löschungsfähigen Quittung, oder, wenn er solches verlangt, statt letzterer eine 
Cessionsurkunde. 
Zahlt ein Schuldner nur einen abeil der Schuld ab, so erhält er eine 
betreffende Quittung; beträgt die Theilzahlung wenigstens ein Fünftel seiner bis- 
herigen Schuld, so steht es ihm frei, unbeschadet des Vorzugsrechtes des Vereins 
in Betreff der dem Vereine verbliebenen Restforderung an Kapital, Zinsen, 
Kosten und sonstigem Zubehör, über den abgezahlten Betrag weiter zu verfügen 
und eine jenes Vorzugsrecht wahrende löschungsfähige Quittung oder eine be- 
treffende Cession nebst Zweig. Dokument auf seine Kosten zu verlangen. 
Ueber Abschlagszahlungen, welche nicht zwanzig Prozent der Schuld be- 
tragen, darf kein Schuldner, so lange bis die vorhandene Schuld ganz oder in 
der Höhe von zwanzig Prozent getilgt ist, verfügen. Alle diese in diesem Ar- 
tikel enthaltenen Bedingungen müssen im Hypothekenbuche bei der Schuldpost 
ingrossirt werden. 
Artikel 8. 
Kann der Darlehnssucher die Priorität vor bereits eingetragenen Forde- 
rungen nicht sofort beschaffen, so ist die Bewilligung des Darlehns dennoch 
ulässig, wenn der Darlehnssucher sich verpflichtet, die schon eingetragenen alten 
Fordecengen, sobald dies, sei es mit oder ohne Kündigung, zulässig ist, zur 
Löschung zu bringen, und wenn er wegen der Ansprüche aus demselben dem 
Verein eine Kaution in der Art bestellt, daß er für je achtzig Thaler solcher 
(Nr. 7276.) al.
	        
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