Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

Macht der Schiffsführer auf eine der vorstehend unter Nummer 
1. bis 4. der „Ausnahmen“ erwähnten Begünstigungen Anspruch, so 
hat er solches in der schriftlichen Anmeldung ausdrücklich zu erklären 
und sich nach Maaßgabe der von dem Finanzminister dieserhalb zu 
erlassenden Vorschriften über die Erfüllung derjenigen Bedingungen aus- 
zuweisen, von denen nach dem Tarife die Zulassung zu einem ermäßigten 
Abgabensatze abhängt. 
2) Wenn ein Schiffer sich entschließt, nach Beendigung der deklarirten Reise 
noch andere als die ursprünglich angemeldeten Schleusen zu passiren, so 
hat er solches demjenigen Amte, bei welchem er den Kanal wieder ver- 
läßt, anderweit anzumelden und die Abgabe dafür nachträglich zu erlegen. 
3) In gleicher Weise hat derjenige Schiffsführer, welcher in Folge Anmeldung 
einer Reise zwischen Orten innerhalb der unter Nummer 2. der „Aus- 
nahmen“ angegebenen Grenzen nur die daselbst bestimmte ermäßigte 
Abgabe erlegt hat, sich demnächst aber entschließt, die Reise über jene 
Grenzen hinaus fortzusetzen, solches dem nächsten an der Eider belegenen 
Zoll-= oder Steueramte anzumelden und die gezahlte Abgabe auf den 
Betrag des im Eingange dieses Tarifs bestimmten Normalsatzes nach- 
träglich zu ergänzen. 
4) Soweit in diesem Tarif die Schiffslast den Erhebungsmaaßstab bildet, 
ist darunter die Preußische Schiffslast von 4000 Pfund zu verstehen. 
Schloß Babelsberg, den 2. Juni 1869. 
(L. 8S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
  
(Nr. 7435.) Allerhöchster Erlaß vom 9. Juni 1869., betreffend die Erhebung der Hafen- 
abgaben in Glückstadt, im Kreise Steinburg, Regierungsbezirks Schleswig. 
D. mittelst Ihres gemeinschaftlichen Berichts vom 5. d. M. Mir vorgelegten 
Tarif zur Erhebung der Hafenabgaben in Glückstadt, im Kreise Steinburg, Re- 
gierungsbezirks Schleswig, sende Ich Ihnen von Mir vollzogen hierneben zur 
weiteren Veranlassung mit der Bestimmung zurück, daß derselbe mit dem 1. Juli 
d. J. in Kraft treten soll. 
Dieser Erlaß ist mit dem Tarif durch die Gesetz Sammlung zu veröffentlichen. 
Berlin, den 9. Juni 1869. Z 
Wilhelm. 
Für den Minister für Handel rc. 
Frh. v. d. Heydt. v. Selchow. 
An die Minister der Finanzen und für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 7434—7435.) Ta-
	        
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