Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  15.  1914.

 

Der  Pfändungsbeschluß  Ist  zuzustellen:

 

(Noch:  der  Militärintendantur  usw.).

der  Intendantur  der  militärischen  Instltute
In  Berlin.

dem  Feldzeugmelster.

–M
#

 

7.  der  Militärjustizbeamten  mit  Ausnahme
  der  beim  Gouvernement  und
bel  der  Kommandanjur  Berlin  2).
der  Korpsstabsvelerinäre  bei  den
Generalkommandos;

der  Beamten  der  Proviantämter
und  der  Armeekonserdenfabriken;
der  Beamten  der  Garnisonverwal-.-





l  der  Beamten  des  Militärbauwesens
mit  Ausnahme  der  der  Intendantur
der  militärischen  Instikute  untertellten?);


—
!.—

M  Varnssonlasarett,
der  Genesungsheime,  der  Militärkuranstalten

  und  des  Olsizierheims

Taunus  in  Falkenstein,

des  Lehrers  bei  der  Garnison-(Leopold-)

  Schule  in  Franlsurt  a.  O.

Bel  Pfändung  des  Diensteinkommens:
1.  des  Präses  der  Gepebrfröunge
kommission,  des  Kommandeurs  der
Militärturnanstalt;

der  Platzmajore  in  Berlin  und

olsdam;
des  Generalarztes  und  des  Oberoder
  Assistenzarztes  bei  dem  Sanitätsamte
  der  militärlschen  Institute;
k5  der  Okfiziere  und  Beamten  des
Großen  Genueralstabs  und  der
Landesaufnahme  mit  Ausnahme  des
Chefs  des  Generalstabs  der  Armee;
4  der  Garnisonärzte  in  Berlin  und

#—
*

SS

*——

——

otsdam;

.  der  Militärintendanturbeamten  bei
der  Intendantur  zu  III  mit  Ausnahme
  des  Militärintendanten?);
der  Garnisonpfarrer  und  Garnisonküster
  in  Berlin;

4  der  Militärjustizbeamten  belm  Gouvernement
  und  bei  der  Kommandantur
  Berlin;

der  der  Intendantur  zu  III  unterstellten
  Beamten  des  Militärbauwesens.


Bel  Pfändung  des  Dlensteinkommens:
1.  der  Osfslziere  und  Beamten  der

Feldzeugmeisterel  mit  Ausnahme
deß  Feldzeugmelsters-);

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