Nr. 16.
1914.
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
mndantur des betreffenden Arbéxpeintendantur)
und der In-Militärverkehrswesens.
Bei Pfändung des Dlienstelnkommens:
1. d
*-ber
Regimentskommandeure, der
Kommandeure der Trains, der
ommandeure der selbständigen
(nicht regimentierten) Batalllone —
ausschließlich der Pionierbataillone#),
der #nsenterieschieslchule, der Unteroffl
der Unteroffiziervorschulen,
#er Mililärknabenerziehungsanstalt,
der Offizierreitchulen
in Paberborn und Soltau,
des Eeherksinenkel der Beldersilerie
chie bschule Lehrregiments d
Fiisisc l ee des Präles
der verkehrslechnischen Prüfungskommission,
des irektors der
Militäreisenbahn, des Chefs der
Versuchsbatterie der Artillerieprüfungskommission,
des Kommandeurs
der Kriegstelegraphen-G,ule,
ded Verkehrsoffiziere vom
latz in den Festungen sowie der
Kommandeure der Landwehrbezirke
Berlin?);
der Mossrafon mit auedme der
in Berlin und Potsdam
4k der Korpsärzte, der Srn#en und
der Aslistenzärgte bei den Sanitätsämtern,
der Generaloberärzte, der
Garnisonärzte mit Ausnahme der
in Berlin und Potsdam!?), der
etatmäßigen Chefärzte der Garnisonlazarette,
des Chefarztes des Olkl-Herbelns
Taunus in Falkenstein,
er Stabsärzte bei den Sanitlätsinspektionen
sowie der Korpsstabsapotheker
und der Stabsapotheker;
der Beamten der Zahlungsstelle
des XIV. Armeekorps;
kl# der Militärintendanturbeamten bei
den Korps- und Dioisionsintendanturen
sowle bei der Intendantur
des Militärverkehrswesens mit Ausnahme
der Militärintendanten?);
der Milltäroberpfarrer, der Diolzone
und der Garnisonpfarrer, der
visions. und der Garnisonköster
2 aghn der Garnisonpfarrer
und der Garnisonküster in Berlin")
sowie der Millkärhllfsgelsilichen,