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Artikel 12.
Wird ein Schiffsführer überwiesen, daß er Schleichhandel zu treiben ver-
sucht habe, so soll ihn die Freiheit der Rheinschiffahrt für seine Person und für
die Waaren, die er unerlaubter Weise hat ein= oder ausführen wollen, gegen
die Verfolgung der Zollbeamten nicht schützen. Die übrigen in dem Sqhift be-
findlichen Wacheen dürfen jedoch wegen eines solchen Versuches nicht mit Beschlag
belegt, noch soll überhaupt gegen einen solchen Schiffsführer strenger verfahren
werden, als es die Gesetze des Staates, in dessen Gebiet der Unterschleif entdeckt
wird, zulassen.
Werden von den Grenzzollämtern Abweichungen der Ladung von dem
Manifeste entdeckt, so finden die bestehenden Landesgesetze in Bezug auf die Be-
strafung wegen unrichtiger Deklaration Anwendung.
Artikel 13.
Wo sich mehrere Uferstaaten zu einem gemeinsamen ZLoll- oder Steuer-
s#en vereigt haben, ist bügih er Anwendung der Artikel 6. bis 12. die
renze des Vereinsgebietes als Landesgrenze anusehen.
Artikel 14.
Die vertragenden Theile sind darüber einverstanden, daß alle Erleichterungen,
welche für den Ein- [* und Durchgang von Waaren auf anderen Land- und
Wasserstraßen eingeführt werden, auch für den Ein., Aus- und Durchgang auf
dem Rheine zugestanden werden sollen.
Artikel 15.
Die Befugniß zur Führung eines Segel oder eines Dampfschiffes auf
dem Rheine in seiner ganzen Ausdehnung von Basel bis in das offene Meer
oder auf einer mehreren Uferstaaten zugehörigen Strecke steht nur denjenigen zu,
welche den Nachweis liefern, daß sie die Schiffahrt auf diesem Strome längere
Zeit ausgeübt haben und von der Regierung des Uferstaates, in welchem sie ihren
Wohrsitz genommen. haben, mit einem Patente über die Befugniß zum selbst-
ständigen Betriebe dieses Gewerbes (Rheinschiffer-Patent) versehen worden sind.
In dem Patente ist anzugeben, ob der Inhaber zur Befahrung des Rheines
i - Ausdehnung oder nur einer Strecke desselben und eventuell welcher
efugt ist.
Durch die Verlegung des Wohnsitzes aus einem Uferstaate in einen anderen
verliert das Patent nicht Line Gültigkeit. Der Inhaber hat indeß seinen neuen
Wohnsitz von der betreffenden Behörde desselben auf dem Patente vermerken
zu lassen.
Artikel 16.
Wer mit einem Rheinschiffer-Patente versehen ist, darf jedes Segel., be-
ziehungsweise Dampfschiff führen, gleichviel welchem Staate dasselbe angehört.