Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1869. ab in dem Mo- 
nate Januar jeden Jahres. Der Kca behält sich jedoch das Recht vor, den 
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. 
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden 
unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge f sowie des Termins, 
an welchem die Rückzahlung erfolgen soll) öffentlich bekannt gemacht. Diese 
Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungs- 
termine in dem Königlich Preußischen Staatsanzeiger, in dem Amtsblatte der 
Königlichen Regierung zu Posen, sowie in der Posener und Ostdeutschen Zeitung, 
im Dziennik posnanski und im Kreisblatte. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährigen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute ab 
gerechnet, mit 2 Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
F der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Kreiskasse in Posen, und zwar auch in der nach dem Eintritte des 
Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die sehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapi- 
tale abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts = Ordnung 
Theil I. Titel 51. I 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Posen. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden; doch 
oll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
erjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibungen oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verähmimgefri der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind zwölf halbjährige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres 1874. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons= Serie erfolgt bei der Kreiskasse zu 
Posen Laegen Ablieferung des der älteren Zinskupons= Serie beigedruckten Talons. 
Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinskupons-Serie 
an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig 
geschehen ist. Zur
	        
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