Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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VI.  Uebergangsbestimmungen.

KC.  46.

Die  Herren:  1.  Rechtsanwalt  C.  Roepell,  2.  Kaufmann  Otto  Steffens,  erürtungs-3.
  Kaufmann  S.  Moritzsohn,  4.  Fabrikant  A.  Laubmever,  5.  Kaufmann  R.  bomits.
Damme,  alle  zu  Danzig,  bilden  das  Gründungskomité.  Dieses  Komité  wird
hierdurch  beauftragt  und  ermächtigt:

a)  das  Vereinsstatut  zur  landesherrlichen  Bestätigung  zu  bringen  und  Namens  neochte  und
der  Vereinsmitglieder  diejenigen  Abänderungen,  welche  die  Staatsregierung  sücher.
zur  Bedingung  der  Allerhöchsten  Bestätigung  macht  und  die  das  Komité
für  annehmbar  erachtet,  zu  treffen  und  festzusetzen,  und  das  so  umgeänderte
Statut  Namens  aller  Vereinsmitglieder  zu  vollziehen;

b)  bis  zur  definitiven  Bildung  aller  Verwaltungsorgane  (8#8.  8.  ff.)  alle
.  statutenmäßigen  Geschäfte  des  Vereins  zu  besorgen  und  zu  verwalten.
Das  Komite  vereinigt  in  sich  alle  Rechte  und  Pflichten  der  Direktion,
des  Aufsichtsrathes  und  der  Generaldeputation,  mit  der  Einschränkung:

aa)  daß  dasselbe  Direktoren  und  Beamte  höchstens  auf  drei  Jahre  anstellen
  darf  und

bb)  nicht  befugt  ist,  Grundstücke  zum  Geschäftslokal  für  den  Verein
anzukaufen.  «

Für  ein  verhindertes  Mitglied  des  Gründungskomités  kann  das  Komité
einen  Stellvertreter  kooptiren,  sowie  überhaupt  sich  durch  Kooptation  verstärken.
Das  Gründungskomite  verfährt  nach  den  Vorschriften  dieses  Statuts;  es
ernennt  ein  bis  drei  Mitglieder  für  die  interimistische  Direktion,  wie  drei  Mitlieder
  für  den  interimistischen  Aufsichtsrath,  so  daß  diese  beiden  interimistischen
btrgane  alle  die  Geschäfte  haben,  mit  allen  Rechten  und  Pflichten,  welche  der
künftigen  definitiven  Direktion  resp.  dem  künftigen  definitiven  Aufsichtsrath  in
diesem  Statut  zugewiesen  sind.
Das  Gründungskomité  ersetzt  und  vertritt  die  definitive  Generaldeputation.

K.  47.

Das  Gründungskomité  besteht  so  lange  fort,  bis  die  Eintrittsgelder  und  Dauer  des
die  Jahresbeiträge  der  Mitglieder  und  das  Viertel  Prozent,  das  als  Verwaltungs-  Gründungékosten-Beitrag
  von  den  Darlehnsschuldnern  entrichtet  wird,  eine  solche  jährliche
Durchschnittseinnahme  erreichen,  daß  solche  den  vollständigen  Jahresbetrieb  und
die  Gründungskosten  decken  und  namentlich  den  Kostenaufwand  für  die  Errichtung
  und  Unterhaltung  der  definitiven  Direktion,  des  Nebenpersonals  und  der
ganzen  Verwaltung  für  die  nächsten  Jahre  sichern.

Tritt  dieser  Zeitpunkt  ein,  so  hat  das  Komité  die  Wahl  der  Deputirten
zur  Generaldeputation  zu  veranlassen  resp.  selbst  auszuüben  (§#g.  14.  ff.),  die  er-(Nr.

  7276.)  wähl-