Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

Abänderungen
bes  Statuts.

Auflösung  des
Vereins.

Liquidotions.=verfahren.


V.  Aenderung  des  Statuts)  Auflösung  des  Vereins.

K.  43.

Eine  Aenderung  des  Statuts  kann  nur  zufolge  eines  in  einer  besonders
dazu  anberaumten  außerordentlichen  Versammlung  der  Generaldeputation  gefaßten
Beschlusses  mit  landesherrlicher  Genehmigung  erfolgen.

Der  Beschluß  erfordert  die  Zustimmung  von  wenigstens  sieben  Mitgliedern
der  gesammten  Generaldeputation  (.  14.).

K.  44.

Eine  Auflösung  des  Vereins  kann  nur  zufolge  eines  in  einer  dazu  anberaumten
  außerordentlichen  Versammlung  der  Generaldeputation  gefaßten  Beschlusses
  mit  landesherrlicher  Genehmigung  erfolgen.  Der  Beschluß  erfordert  die
einstimmige  Zustimmurg  des  vollzählt  en  Aufsichtsrathes  und  die  Zustimmung
von  mindestens  sieben  Mitgliedern  der  Generalseputalion  (§S.  14.).

K.  45.

Tritt  die  Auflösung  ein)  so  ersot  das  Liquidationsverfahren  durch  die
Direktion;  dieselbe  hat  die  laufenden  Geschäfte  zu  beendigen,  die  Forderungen  des
Vereins  einzuziehen,  das  Vermögen  des  Vereins  zu  verfilbern.  Das  nach  Be.-richtigung
  aller  Schulden  aus  den  Beständen  des  Betriebs-  und  Reservefonds
übrig  bleibende  reine  Vermögen  stellt  das  zu  vertheilende  Vereinsvermögen  dar,
und  wird  dieses  unter  diejenigen  Mitglieder  des  Vereins,  welche  zur  Zeit  dessen
Hypothekenschuldner  sind,  pro  rata  ihrer  Kapitals-Hypothekenschuld  vertheilt.

Nach  beendigtem  Liquidationsgeschäft  ist  eine  Versammlung  der  Generaldeputation
  von  der  Direktion  nach  den  im  gegenwärtigen  Statut  für  deren  Konvokation
  gegebenen  Vorschriften  zum  Zwecke  der  Vorlegung  der  Schlußrechnung
und  Ertheilung  der  Decharge  zu  berufen.

Die  von  den  in  dieser  Versammlung  anwesenden,  nicht  mit  zum  Aufsichtsrathe
  gehörenden  Deputirten  ertheilte  Decharge  befreit  die  Direktion  und  den
Aufsichtsrath  den  Mitgliedern  des  Vereins  gegenüber  von  allem  und  jedem  ferneren
  Nachweise,  sowie  von  jedem  Anspruche  wegen  der  erfolgten  Liquidation.

Eine  gleiche  rechtliche  Folge  tritt  ein,  falls  in  der  Versammlung  der  Generaldeputation
  kein  bei  der  Verwaltung  unbetheiligter  Deputirter  shiene  ist
und  sich  dieser  Fall  in  einer  zweiten,  eigends  zu  diesem  Zwecke  berufenen  Versammlung
  der  Generaldeputation  witderzolt  hat.

VI.  Ue-