Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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vier Wochen vom Tage des Abganges der schriftlichen Aufforderung des Vor- 
standes diesem ein geeigneter Schiedsrichter namhaft gemacht wird) so erfolgt 
die Wahl desselben durch die Regierung. Wenn von mehreren gleichbetheiligten 
Rekurrenten einzelne sich der Wahl enthalten, so sind sie an die Wahl der 
übrigen gebunden. 
K. 13. 
Nach beendeter Ausführung des Meliorationsplanes findet alljährlich 
zwischen Saat- und Erntezeit eine Hauptschau und, so oft es erforderlich ist, im 
September eine Nachschau der Anlagen Seitens des Vorstandes statt. 
Der Sozietätsdirektor schreibt die Schau aus und leitet dieselbe. Er legt 
dabei ein Verzeichniß der Schaugegenstände mit ihrer Beschreibung zu Grunde 
und zieht die Betheiligten, sofern sie sich melden, oder er es für nöthig hält, zu. 
Der Vorstand setzt demnächst fest, was zur Unterhaltung der vorhandenen 
Anlagen geschehen soll. 
S. 14. 
Der Verband ist dem Oberaufsichtsrechte des Staates unterworfen. Dieses 
Recht wird durch die Regierung zu Posen als Landespolizeibehörde und in höherer 
Instanz von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten gehand- 
habt nach Maaßgabe dieses Statuts und im Uebrigen in dem Umfange und 
mit den Befugnissen) welche gesetzlich den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen. 
KC. 15. 
Abänderungen dieses Statuts können nur unter landesherrlicher Genehmi- 
gung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 28. Juni 1869. 
#. S.) Wilhelm. 
Für den Justizminister: 
v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
  
r. 7457—745.) Nr. 7458.)
	        
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