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Die Feststellung der Entschädigungen erfolgt im Mangel der Einigung
in dem I. 45—51. des Gesetzes vom 28. Februar 1843. bepichneten Versahren
. 4.
Jedes Verbandsmitglied ist verpflichtet, dem Verbande von seinen Grund-
stücken diejenigen Flächen, welche zu den chuft Regulirung der Bachläufe aus-
zuführenden Durchstichen zur Verbreiterung des Bettes, zum Bau oder zur Ver-
breiterung der Ab- und Zuleitungsgräben, zur Regulirung der einmündenden
Nebengräben, zur Ausführung neuer Vorstachsgräben t, zur Herstellung der etwa
nothwendigen Quellenfänge erforderlich sind, insoweit ohne Entschädigung abzu-
treten, als der bisherige Nutzungswerth durch die dem Besitzer demnächst ver-
bleibende Grasnutzung auf den Dossirungen und Uferwänden und durch die
sonstigen aus dem Lan erwachsenden zufälligen Vortheile aufgewogen wird.
Streitigkeiten hierüber werden, mit Ausschluß des Rechtsweges, Schiedsria terlih
(. 128 entschieden.
Die Bachläufe bilden bisher die Grenze für die gegenüberliegenden Ufer-
besitzer. Die nach dem Meliorationsplane gerade gelegten Bachläufe sollen nach
dem Verlangen der Interessenten auch künftag die Grenze bilden. Es wird bei
der Geradelegung darauf Bedacht genommen, daß die Ausgleichung möglichst
in Land in der Weise erfolge, daß jedem Besitzer zu seinem diesseitigen Besitz.
stande soviel Terrain zufällt, als ihm für das jenseitige Ufer abgeschnitten wird.
Wo die Ausgleichung nicht vollständig in Land geschehen kann, muß sie im
Uebrigen durch Geld erfolgen. Streitigkeiten hierüber werden, mit Ausschluß
des Rechtsweges, ebenfalls schiedsrichterlich (§. 12.) entschieden.
Bezüglich der Auszahlung der Geldentschädigungen — mögen dieselben
nach F. 3. in Folge stattgehabter Expropriationen oder nach F. 4. durch schieds-
richterliches Verfahren für Vereinsmitglieder, oder im Wege des Vergleiches
festgestellt sein — kommen die Bestimmungen, welche durch die Kabinets-Orders
vom 26. Dezember 1833. und vom 8. August 1832. bezüglich der Geldentschä-
digungen für den zu Kanälen und öffentlichen Flußbauten abgetretenen Grund
und Boden ergangen sind, zur Anwendung.
G. 5.
Die Kosten der Ausführung des Meliorationsplanes und der zinterhaln
der gemeinschaftlichen Anlagen werden von den Genossen des Verbandes dur
Geldbeiträge nach Maaßgabe des Katasters aufgebracht.
S. 6.
In dem Kataster sind die betheiligten Grundstücke nach Verhältniß des
abzuwendenden Schadens und herbeizuführenden Vortheils in drei Klassen zu
theilen, von denen ein Preußischer Morgen
der I. Klasse zu drei Theilen,
der ll. Klasse zu zwei Theilen,
der III. Klasse zu Einem Theile
heranzuziehen ist.
Johrgang 1809. (Nr. 7458.) 119 S. 7.