Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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einzuziehen, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und die Kafsen- 
verwaltung zu revidiren; 
I) den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu führen und die Urkunden 
derselben zu unterzeichnen. 
Dem Sozietätsdirektor wird ein Vorstand von zwei durch die Genossen- 
schaft gewählten Mitgliedern beigeordnet, welcher unter dem Vorsitze des Sozietäts- 
direktors nach Stimmenmehrheit verbindende Beschlüsse für die Sozietät zu fassen, 
den Direktor in seiner Geschäftsführung zu unterstützen und das Beste der Sozietät 
überall wahrzunehmen hat. 
In Behinderungsfällen wird jedes Vorstandsmitglied durch je einen von 
der Genossenschaft gewählten Stellvertreter vertreten. 
Zur Verbindlichkeit des Beschlusses gehört die Theilnahme dreier Personen, 
des Sozietätsdirektors und der beiden Vorstand#nnitgletde, oder eines oder beider 
Stellvertreter. 
Die Ausführung der Beschlüsse steht dem Sozietätsdirektor zu. 
In Behinderungsfällen läßt der Sozietätsdirektor die Angelegenheiten der 
Genossenschaft durch einen von ihm aus der Zahl der Vorstandsmitglieder zu 
ernennenden Stellvertreter leiten. 
C. 1. 
Bei der Wahl der beiden Vorstandsmitglieder und der beiden Stellvertreter 
hat jeder Besitzer eines betheiligten Rittergutes oder eines außerhalb des Gemeinde- 
verbandes stehenden Gutes, sowie jeder Vorsteher derjenigen Gemeinden, aus 
deren Gemeindebezirken Grundstücke im Meliorationsgebiete liegen, für je zehn 
volle, auf Normalboden (erster Klasse) reduzirte Morgen des zu den bezeichneten 
Gütern oder zur Gemeinde gehörigen betheiligten Besitzstandes Eine Stimme. 
So lange das Kataster nicht nach H. 8. definitiv festgestellt worden, ist 
lediglich die Morgenzahl der im vorläufigen Kataster ¾ 9.) als betheiligt auf- 
genommenen Flächen für die Berechnung der zustehenden Stimmenzahl maaßgebend. 
Die bezeichneten Wähler wählen entweder persönlich oder durch Bevoll- 
mächtigte, resp. durch ihre gesetzlichen Vertreter. 
Absolute Stimmenmehrheit entscheidet, bei Stimmengleichheit das Loos. 
Wird nach zweimaliger Wahlabstimmung eine Stimmenmehrheit nicht erzielt, so 
sind für jede noch vorzunehmende Wahl diejenigen beiden Personen, welche in 
der vorhergehenden Abstimmung die relativ meisten Stimmen echalten hatten, 
auf die engere Wahl zu bringen. 
Die Wahl gilt für sechs Jahre; alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus, 
und zwar das erste Mal nach dem Loose, demnächst nach dem Dienstalter. 
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Der Sozietätsdirektor ist Wahlkommissarius und stellt die Wahllisten fest. 
Die Prüfung der Wahlen gebuhrt dem Vorstande. Bei dem Wahlverfahren, 
so-
	        
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