Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Prioritäts-Obligationen durch die öffentlichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist 
zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen. 
G. 5. 
Die Ausloosung der zu amortisirenden Obligationen geschieht durch die 
Königliche Direktion in Gegenwart eines Notars in einem vierzehn Tage vorher 
zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der 
Prioritäts-Obligationen der Zutritt gestattet wird. 
Bei der Ausloosung sind die Apoints zu 1000 Rthlr., 400 Rthlr. und 
100 Rthlr. nach dem in F. 1. angegebenen Verhältnisse ihrer Gesammtbeträge 
m berücksichtigen. Soweit die nach 8. 4. zur Amortisation zu verwendende 
Summe einen hiernach nicht theilbaren Ueberschuß ergiebt, wird derselbe zur 
nächsten Amortisation reservirt. 
S. 6. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Prioritäts -Obligationen erfolgt von 
dem auf den Ausloosungstermin folgenden 2. Januar in Breslau und in 
Berlin, sowie an den Stellen, welche durch öffentliche Bekanmtmachung. etwa 
noch bezeichnet werden, nach dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Obliga- 
tionen gegen Aushändigung derselben und der dazu gehörigen, noch nicht fäligen 
Zinskupons. Werden die Kupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der 
fehlenden von dem Kapital gekürzt und zur Einlösung. der Kupons verwendet. 
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung 
einer jeden Prioritäts-Obligation mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in 
welchem dieselbe ausgeloost und, daß dies geschehen, bekannt gemacht worden ist. 
Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen sollen in Gegen- 
wart eines Notars verbrannt, und es soll, daß dies geschehen, durch die öffent- 
lichen Blätter bekannt gemacht werden. 
Die in Folge der Kapitalrückforderung von Seiten des Inhabers (§. 7.) 
oder in Folge einer Kündigung (§. 4.) außerhalb der Amortisakion eingelösten 
Prioritäts-Obligationen kann die Gesellschaft wieder ausgeben. 
S. 7. 
Die Inhaber der Prioritäts= Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung 
der darin verschriebenen Kapitalsbeträge anders als nach Maaßgabe der in den 
S. 4. und 6. getroffenen Bestimmungen zu fordern, ausgenommen: 
a) wenn ein Zinszahlungstermin durch Verschulden der Eisenbahnverwaltung 
länger als drei Monate unberichtigt bleibt; 
b) wenn durch Verschulden der Eisenbahnverwaltung der Transportbetrieb 
auf den im F. 1. des Sechszehnten Statuten-Nachtrages bezeichneten Eisen- 
bahnen länger als sechs Monate gänzlich eingestellt gewesen ist 
c) wenn die im F§. 4. festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird. 
In den Fällen ad a. und b. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, sondern das 
Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurück- 
gefordert werden und zwar: 
zu
	        
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