Bestimmung
und Errichtung
der Handels-
kammern.
Wahlberechti-
gung und
Wählbarkeit.
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(Nr. 7605.) Gesetz über die Handelskammern. Vom 24. Februar 1870.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für den Umfang der
Monarchie) was folgt: *
Die Handelskammern haben die Bestimmung, die Gesammtinteressen der
Handel= und Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrpunchment insbesondere die
Behörden in der Förderung des Handels und der Gewerbe durch thatsechliche
Mittheilungen, Anträge und Erstattung von Gutachten zu unterstützen.
. 2.
Die Errichtung einer Handelskammer unterliegt der Genehmigung des
Handelsministers.
Bei Ertheilung dieser Genehmigung wird zugleich über die Jahl der Mit.
glieder und, wenn die Errichtung für einen über mehrere Orte sich erstreckenden
Bezirk erfolgz, über den Sitz der Handelskammer Bestimmung getroffen.
. 3.
Zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder sind diejenigen Kaufleute
und Gesellschaften berechtigt, welche als Inhaber einer Firma in dem für den
Bezirk der Handelskammer geführten Handelsregister eingetragen stehen.
Mit Genehmigung des Handelsministers kann jedoch für einzelne Handels-
kammern nach Anhörung der Betheiligten bestimmt werden, daß das Wahlrecht
außerdem durch die Veranlagung in einer bestimmten Klasse oder zu einem
bestimmten Satze der Gewerbesteuer vom Handel bedingt sein soll.
S. 4.
Zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder sind ferner berechtigt die
im Bezirke der Handelskammer den Bergbau treibenden Alleineigenthümer oder
Pächter eines Bergwerkes, Gewerkschaften und in anderer Form organistrten
Gesellschaften — einschließlich derjenigen, welche innerhalb der in den §99. 210.
211. des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865. (Gesetz Samml. S.“49.),
im * 1. des Gesetzes vom 22. Februar 1869. (Gesetz= Samml. S. 401.) und
im Artikel XII. der Verordnung vom 8. Mai 1867. (Gesetz Samml. S. 603.)
bezeichneten Landestheile Eisenerz-, beziehungsweise Stein- oder Braunkohlenberg-
bau betreiben — insoweit die Aresprodekgn einen von dem Handelsminister
nach den örtlichen Verhältnissen für die einzelnen Handelskammern zu bestimmen-
den Werth oder Umfang erreicht.
Die fiskalischen Bergwerke sind von der Theilnahme an der Wahl aus-
geschlossen.
Die Wahlstimme einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft darf
nur durch ein im Handelsregister eingetragenes Vorstandsmitglied) die jeder an-
deren