Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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e) der nach vollständigem Ausbau und vollständiger Ausrüstung der Bahn 
verbleibende Rest des Bau- und Betriebskapitals. 
Hat der Reservefonds die Summe von 100,000 Rthlr. Pr. Krt., in 
Worten Einhundert Tausend Thaler Preußisch Kurant, erreicht, so braucht er blos 
auf dieser Höhe erhalten zu werden und es erfolgen Zuschüsse nur dann, wenn 
eine Verminderung eingetreten ist. 
So lange der Reservefonds in voller Höhe vorhanden ist, fließen die nicht 
erhobenen Zinsen und Dividenden, sowie die Zinsen des Reservefonds selbst zum 
Amortisationsfonds (§. 8.) und nach dessen Auflösung in die Betriebskasse. 
F. 7. 
Erneuerungsfonds. 
Ferner wird nach Ablauf des ersten Betriebsjahres noch ein Erneuerungs- 
fonds gebildet, welcher bestimmt ist zur Bestreitung der Kosten der Erneuerung 
von Schienen, Schwellen und der kleinen Theile des Oberbaues der Eisenbahn 
mit Einschluß der Weichen, sowie der Erneuerung der Lokomotiven nebst Tendern 
und der Wagen aller Art. 
Zu den Erneuerungen sind insbesondere auch zu rechnen: 
1) bei Lokomotiven und Tendern die Auswechselung der Feuerkasten, 
Kessel, Cylinder, Siederöhren, Federn, Achsen, Räder, Radreifen, ganzer 
Wasserbehälter und Bremsen; 
2) bei den Wagen die Auswechselung von ganzen Kasten, Federn, Achsen, 
Rädern, Radreifen, Bremsen und der Umbau des Innern ganzer 
Koupés. 
Alle diese Erneuerungen sind jedoch nur dann aus dem Erneuerungsfonds 
bestreiten, wenn sie durch Abnutzung nöthig werden, nicht aber) wenn sie den 
Bauunternehmern, Lieferanten 2c. zur Last fallen. 
Dem Erneuerungsfonds werden überwiesen: 
a) die Einnahme aus dem Verkaufe alter Materialien des Oberbaues 
und der Betriebsmittel; 
b) ein Zuschuß aus den Betriebseinnahmen, der von dem Verwaltungs- 
rathe nach Bedürfniß von fünf bis zu fünf Jahren mit Genehmigung 
der vorgesetzten Staatsbehörde normirt wird. 
Wenn der Erneuerungsfonds derartig angewachsen ist, daß der Handels- 
minister eine weitere Verstärkung desselben einstweilen nicht für erforderlich er- 
achtet, so dürfen die unter a. benannten Einnahmen, sowie die Zinsen des Er- 
neuerungsfonds selbst mit Zustimmung des Handelsministers zum Amortisations- 
fonds (#. 8.) und nach dessen Auflösung zur Betriebskasse vereinnahmt werden. 
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Amortisationsfonds. 
Die Stamm Prioritätsaktien (F. 5. Nr. 2.) unterliegen der Amorti- 
sa-
	        
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