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halb dreißig Jahren nach dem Ruͤckzahlungstermine nicht erhoben sind,
sowie die innerhalb der nächsten vier Jahre nach Ablauf des Kalender-
jahres, in welchem sie fällig geworden sind, nicht erhobenen Zinsen, ver-
jähren zu Gunsten der Stadtgemeinde Görlitz.
8) In Ansehung der verlorenen oder vor ihrer Einlösung vernichteten Obli-
gationen finden die agt die Preußischen Staatsschuldscheine Bezug haben-
den Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Auf-
gebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere
S. 1. bis 12. mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung:
a) die im §. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß dem
Magistrate in Görlitz gemacht werden.
Diesem stehen alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse zu,
welche nach der angeführten Verordnung dem Schatzministerum zu-
kommen) gegen die Verfügung des Magistrats findet Rekurs an
die Königliche Regierung zu Liegnitz statt;
b) das im F. 5. der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem
Königlichen Kreisgerichte zu Görlitz;
J) die in §. 6. 9. und 12. derselben vorgeschriebenen Bekanntmachungen
geschehen durch die ad 4. dieser Obligation bezeichneten Blätter;
d) an die Stelle der im F. 7. jener Verordnung erwähnten sechs Zins-
zahlungstermine sollen vier, und an die Stelle des §. 8. erwähnten
achten Zahlungstermins soll der fünfte treten.
Zinskupons werden weder aufgeboten noch amortisirt, doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vier-
jährigen Verjährungsfrist bei dem Magistrate anmeldet und den statt-
gehabten Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung
oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungs-
frist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen
Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden.
9) Für die Sicherheit des Kapitals und der Zinsen, sowie für die Erfüllung
der eingegangenen Verpflichtungen überhaupt, haftet das gesammte Ver-
mögen und die gesammte Leistungskraft der Stadtkommune Görlitz.
Görlitz, den 1 18..
(L. S.)
Der Magistrat.
(Eigenhändige Unterschrift des Magistratsdirigenten und eines anderen Magistratsmitgliedes
unter Beifügung der Amtstitel.)
Eingetragen:
Fol. ———--- der Kontrole
V
(Tr. 7664.) Preu-