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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 27.
(Nr. 7667.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Zauch = Belziger Kreises im Betrage von 100,000 Thalern. Vom
25. April 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Nachdem von den Kreisständen des Zauch-Belziger Kreises auf dem Kreis-
tage vom 14. August 1869. beschlossen worden, die zur Vollendung der vom
Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Pere einer
Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände:
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens
der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von
100,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern Frnden hat, in Gemäßheit
des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Westellung von Obligationen
um Betrage von 100),000 Thalern, in Buchstaben: Einhundert Tausend Tha-
ern, welche in folgenden Apoints:
20,000 Thaler à 500 Thaler,
20,000 à 200.
40,000 a 100
201000 à 50
= 100,000 Thaler,
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nah der durch das Loos zu bestimmenden
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1871. ab mit wenigstens jährlich Einem Pro-
zent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuld-
verschreibungen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes-
herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder In-
haber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertra-
gung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen besagt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Jahrgang 1870. (Nr. 7667.) 51 Ge-
Ausgegeben zu Berlin den 9. Juni 1870.