Contents: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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8. 7. 
Das Ergebniß der Wahl ist von den Vorständen der Centralstellen für die Land— 
wirthschaft und für Gewerbe und Handel dem Ministerium des Innern anzuzeigen, 
welches die Kreisregierungen benachrichtigt und das Wahlergebniß im Staatsanzeiger, 
sowie im Amtsblatt des Ministeriums des Innern bekannt macht. 
.. 8. 
Werden hinsichtlich eines Gewählten Thatsachen bekannt, welche dessen Wählbarkeit 
ausschließen oder welche sich als grobe Verletzung der Amtspflicht darstellen, so ist der 
Gewählte, nachdem ihm Gelegenheit zur Aeußerung gegeben worden ist, durch Kollegial- 
beschluß der Kreisregierung seines Amtes zu entheben. 
Gegen den Beschluß ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung Beschwerde an 
das Ministerium des Innern zulässig, welches endgültig entscheidet. Die Beschwerde ist 
ohne aufschiebende Wirkung. 
8. 9. 
Die gewählten Mitglieder und Stellvertreter haben nach Ablauf der Wahlperiode 
ihr Amt so lange fortzuversehen, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. 
Scheiden Mitglieder aus, so rücken die Stellvertreter in alphabetischer Reihenfolge 
als Mitglieder nach. 
§. 10. 
Die Heranziehung der Mitglieder und der Stellvertreter zu den Sitzungen der 
Kreisregierung geschieht in alphabetischer Reihenfolge. Will der Vorstand der Kreis- 
regierung von dieser Reihenfolge aus besonderen Gründen abweichen, so sind sie akten- 
kundig zu machen. 
Ein Stellvertreter ist zu den Sitzungen nur heranzuziehen, wenn jedes der Mit- 
glieder verhindert ist. 
S. 11. 
Die Mitglieder und die Stellvertreter werden bei ihrer ersten Dienstleistung von 
dem Vorstand der Kreisregierung auf die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes 
beeidigt. Die Beeidigung gilt für jede künftige Dienstleistung in dem Amte.
	        
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